Erhöhte Fahrtkosten durch Umzug zur Lebensgefährtin – keine
Berücksichtigung beim Kindesunterhalt
(red/dpa). Kann ein Unterhaltspflichtiger aufgrund seines
geringen Einkommens nicht einmal den Mindest-Unterhalt für sein Kind bezahlen,
muss er alles dafür tun, um erhöhte Kosten und Aufwendungen für die Fahrt
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu vermeiden. Erhöhen sich die Fahrtkosten
erheblich, weil er zu seiner Freundin zieht, kann dieser Aufwand bei der
Berechnung des Unterhalts nicht mindernd berücksichtigt werden. Das
Kammergericht Berlin stellte aber auch klar, dass zunächst eine Abwägung der
verschiedenen Interessen erfolgen muss (Kammergericht am 21. August 2013; AZ: 17
UF 102/13).
Der Vater arbeitete in einem Alten- und Pflegeheim und
verdiente rund 1.120 Euro. Aufgrund dieses geringen Einkommens zahlte er nur
etwa 80 Euro pro Monat für seine minderjährige Tochter, die 1996 geboren wurde.
Das Familiengericht verurteilte ihn jedoch, insgesamt 120 Euro zu zahlen. Der
Vater argumentierte, dies könne er nicht, da er aus seiner einer Wohnung in der
Nähe seiner Arbeitsstätte zu seiner Freundin gezogen sei. Daher müsse er jetzt
eine Monatsfahrkarte für etwa 60 Euro pro Monat kaufen. Diese Kosten müssten bei
der Berechnung abgezogen werden.
Daher beantragte er beim Kammergericht die Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe, um sich gegen die Entscheidung des Familiengerichts zu
wehren.
Das Gericht lehnte die Verfahrenskostenhilfe ab, da der Antrag
des Vaters keine Aussicht auf Erfolg habe. Nach Auffassung der Richter ist
grundsätzlich das Einkommen von berufsbedingten Aufwendungen zu bereinigen. Dazu
gehörten auch die Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte. Allerdings sei hier zu
berücksichtigen, dass der Vater nur etwa ein Drittel des gesetzlichen
Mindestunterhalts von 334 Euro pro Monat zahlen sollte. In solchen Fällen seien
diejenigen, die Unterhalt zahlen müssten, verpflichtet, besonders hohe
Fahrtkosten zu vermeiden. Es sei dem Vater auch zumutbar, einen Wohnsitz in der
Nähe der Arbeitsstelle zu suchen, oder eine Arbeit in unmittelbarer Wohnortnähe
zu finden. Zumutbar sei es ebenso, mit dem Fahrrad zu fahren. Der Vater hätte
somit nicht von der nahe der Arbeitstelle gelegenen Wohnung zu der weiter
entfernten seiner Freundin umziehen dürfen. Der Umzug sei nicht dringend
gewesen. Dabei sei insbesondere das Interesse der jugendlichen Tochter zu
berücksichtigen, die auf den Unterhalt angewiesen sei.
Die erhöhten Fahrtkosten würden allein aufgrund des Umzugs des
Vaters zu seiner neuen Lebenspartnerin entstehen.
Die Tochter sei bereits 17 Jahre alt, womit abzusehen sei,
dass die Unterhaltspflicht sich verringere oder sogar ganz wegfalle. Deswegen
sei es dem Vater zumutbar gewesen, für eine Übergangszeit noch in seiner Wohnung
zu bleiben.
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