Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Erhöhte Fahrtkosten durch Umzug zur Lebensgefährtin – keine Berücksichtigung beim Kindesunterhalt

 

(red/dpa). Kann ein Unterhaltspflichtiger aufgrund seines geringen Einkommens nicht einmal den Mindest-Unterhalt für sein Kind bezahlen, muss er alles dafür tun, um erhöhte Kosten und Aufwendungen für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu vermeiden. Erhöhen sich die Fahrtkosten erheblich, weil er zu seiner Freundin zieht, kann dieser Aufwand bei der Berechnung des Unterhalts nicht mindernd berücksichtigt werden. Das Kammergericht Berlin stellte aber auch klar, dass zunächst eine Abwägung der verschiedenen Interessen erfolgen muss (Kammergericht am 21. August 2013; AZ: 17 UF 102/13).

Der Vater arbeitete in einem Alten- und Pflegeheim und verdiente rund 1.120 Euro. Aufgrund dieses geringen Einkommens zahlte er nur etwa 80 Euro pro Monat für seine minderjährige Tochter, die 1996 geboren wurde. Das Familiengericht verurteilte ihn jedoch, insgesamt 120 Euro zu zahlen. Der Vater argumentierte, dies könne er nicht, da er aus seiner einer Wohnung in der Nähe seiner Arbeitsstätte zu seiner Freundin gezogen sei. Daher müsse er jetzt eine Monatsfahrkarte für etwa 60 Euro pro Monat kaufen. Diese Kosten müssten bei der Berechnung abgezogen werden.

Daher beantragte er beim Kammergericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, um sich gegen die Entscheidung des Familiengerichts zu wehren.

Das Gericht lehnte die Verfahrenskostenhilfe ab, da der Antrag des Vaters keine Aussicht auf Erfolg habe. Nach Auffassung der Richter ist grundsätzlich das Einkommen von berufsbedingten Aufwendungen zu bereinigen. Dazu gehörten auch die Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte. Allerdings sei hier zu berücksichtigen, dass der Vater nur etwa ein Drittel des gesetzlichen Mindestunterhalts von 334 Euro pro Monat zahlen sollte. In solchen Fällen seien diejenigen, die Unterhalt zahlen müssten, verpflichtet, besonders hohe Fahrtkosten zu vermeiden. Es sei dem Vater auch zumutbar, einen Wohnsitz in der Nähe der Arbeitsstelle zu suchen, oder eine Arbeit in unmittelbarer Wohnortnähe zu finden. Zumutbar sei es ebenso, mit dem Fahrrad zu fahren. Der Vater hätte somit nicht von der nahe der Arbeitstelle gelegenen Wohnung zu der weiter entfernten seiner Freundin umziehen dürfen. Der Umzug sei nicht dringend gewesen. Dabei sei insbesondere das Interesse der jugendlichen Tochter zu berücksichtigen, die auf den Unterhalt angewiesen sei.

Die erhöhten Fahrtkosten würden allein aufgrund des Umzugs des Vaters zu seiner neuen Lebenspartnerin entstehen.

Die Tochter sei bereits 17 Jahre alt, womit abzusehen sei, dass die Unterhaltspflicht sich verringere oder sogar ganz wegfalle. Deswegen sei es dem Vater zumutbar gewesen, für eine Übergangszeit noch in seiner Wohnung zu bleiben.

 

 

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