Keine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen
Elterngeldbezugs
(red/dpa). Das Elterngeld soll es ermöglichen, dass auch
berufstätige Eltern an der Erziehung teilhaben können. Es wird in der Regel für
zwölf Monate gezahlt. Dabei ist eine Verlängerung um zwei auf 14 Monate möglich,
wenn der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit nimmt. Alleinerziehende haben
direkt einen Anspruch auf 14 Monate - allerdings nur unter bestimmten
Voraussetzungen.
Hierfür müssen sie das alleinige Recht der Bestimmung des
Aufenthalts des Kindes haben. Das gleiche gilt, wenn dem anderen Elternteil die
Betreuung nicht möglich ist. Allein die Möglichkeit, das Elterngeld länger zu
erhalten, rechtfertigt aber kein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht, so das
Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2013 (AZ: 2
UF 272/12).
Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und leben
getrennt. Sie haben das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Hinsichtlich des
Umgangsrechtes hatten sie sich vor Gericht verständigt. Der Vater war damit
einverstanden, dass das Kind bei der Mutter lebt. Nun wollte die Mutter das
alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, um 14 Monate Elterngeld beziehen zu
können.
Ohne Erfolg. Das alleinige Recht der Aufenthaltsbestimmung
komme nur in Betracht, wenn diesbezüglich die gemeinsame Verantwortung der
Eltern gescheitert sei, so das Gericht. Die Eltern stritten aber nicht über den
Aufenthalt des Kindes, so dass eine Übertragung des alleinigen Rechts auf die
Mutter nicht notwendig sei. Im Übrigen wiesen die Richter ausdrücklich darauf
hin, dass durch die Elternzeitregelung einer einseitigen Zuweisung der
Betreuungsarbeit auf die Mutter entgegengewirkt werden solle. Der Gesetzgeber
wolle im Gegenteil, dass sich die Väter an der Elternzeit beteiligten. Dies
könne dazu führen, dass das Kind tatsächlich lediglich für ein Jahr statt für 14
Monate in Elternzeit betreut würde.
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