Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Babyklappen-Geschäftsführerin nicht als Vormund eines abgegebenen Kindes geeignet

 

(red/dpa). Die Geschäftsführerin eines Unternehmens, das eine Babyklappe betreibt, ist nicht als Vormund für ein anonym abgegebenes Baby geeignet. Die Babyklappe ist verpflichtet, die Anonymität der Mutter zu wahren, das Kind hat dagegen ein Recht, zu erfahren, wer seine Mutter ist. Das begründet einen Interessenkonflikt.

Das neugeborene Mädchen wurde am 13. November 2013 in einer Babyklappe abgegeben. Die Geschäftsführerin der GmbH, die die Babyklappe betreibt, wurde fünf Tage später zum Vormund bestellt. Den Antrag hatte die GmbH beim Familiengericht gestellt. Kurze Zeit später hob das Gericht im Hauptsacheverfahren den Beschluss wieder auf und bestellte einen anderen Vormund, der die Vormundschaft berufsmäßig ausübt. Am ersten Weihnachtstag 2013 wurde das kleine Mädchen aus dem Krankenhaus entlassen und lebt seitdem bei seiner Bereitschaftspflegemutter.

Gegen die Bestellung eines anderen Vormunds legte die Geschäftsführerin der Babyklappe Beschwerde ein; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg am 03. März 2014 (AZ: 7 UF 150/13).

Ohne Erfolg. Sie sei als Vormund nicht geeignet, entschieden die Richter. Grund sei der Interessenkonflikt zwischen ihr und dem Mädchen. Zwischen einer Mutter, die ihr Kind in einer Babyklappe abgibt, und diesem Kind möge es viele gemeinsame Interessen geben, deckungsgleich seien sie jedoch nicht. Die Mutter möchte anonym bleiben, das Kind dagegen habe ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, wer seine Mutter ist. Hier gehe es um das Recht auf Kenntnis der eigenen Biografie, aber auch um Unterhaltsansprüche und mögliche Erberwartungen.

Die Babyklappe sei jedoch der Mutter verpflichtet – sie sichere ihr Anonymität zu – und damit nicht neutral. Die Richter verwiesen auf den Deutschen Ethikrat. Dieser verlange in seiner Stellungnahme zum Problem der anonymen Kindesabgabe, dass ein neutraler und unabhängiger Vormund für das Kind bestellt werde.

Auch die Tatsache, dass die Geschäftsführerin zunächst als Vormund bestellt worden sei, sei kein Argument gegen die Bestellung eines anderen Vormunds. Offenkundig sei die erste Bestellung eine vorläufige gewesen und dazu gedacht, schnellstmöglich die medizinische Versorgung des Neugeborenen sicherzustellen. So habe das Gericht vor dem Erlass der einstweiligen Anordnung das Jugendamt nicht angehört. Auch das belege, dass die Auswahl noch gar nicht abgeschlossen gewesen sei.

 

 

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