Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Sorgerecht von Jugendamt auf Mutter zurück übertragen - Vater hat keine Einspruchsmöglichkeit

 

(red/dpa). Liegt das Sorgerecht für das Kind beim Jugendamt und wird dann einem Elternteil zurück übertragen, darf der nicht sorgeberechtigte Elternteil keine Beschwerde dagegen einlegen. Denn diese Entscheidung greift nicht in seine Rechte ein.

Der zehnjährige Junge lebte bei seiner Mutter, die das Sorgerecht alleine ausübte. Die nicht verheirateten Eltern lebten teilweise zusammen und teilweise getrennt. Nachdem die Mutter einen psychischen Zusammenbruch erlitten hatte, entzog das Gericht ihr im Wege der einstweiligen Anordnung im April 2012 die Personensorge für ihren Sohn und übertrug diese auf das Jugendamt. Die Richter begründeten das mit einem Erziehungsversagen der Mutter; vgl.  Kammergericht am 26. November 2013 (AZ: 18 UF 219/13).

Ein zwischenzeitlich erstelltes Gutachten ergab, dass beide Eltern in der Erziehungsfähigkeit teilweise eingeschränkt sind. Das Kind solle jedoch beim Vater leben und der Umgang mit der Mutter einschließlich Übernachtungen geregelt werden. Eine abschließende Entscheidung über ein gemeinsames Sorgerecht sei noch nicht möglich. Die Mutter habe ihr Einverständnis damit erklärt, dass der Junge beim Vater lebe. Das entspreche auch dem Willen des Kindes.

Im September 2013 hob das Gericht den Entzug der Personensorge wieder auf. Die Notwendigkeit hierfür sei entfallen, da die Mutter „in belastbarer Weise“ ihr Einverständnis erklärt habe, dass der Junge beim Vater lebe.

Mit der Wiederherstellung des mütterlichen Sorgerechts jedoch war der Vater nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Das Kind lebe bei ihm, die Mutter kooperiere aber nicht. Die Sicht des Kindes werde im Gutachten wie in den Entscheidungen nicht ausreichend berücksichtigt. Die Mutter argumentierte dagegen, der Vater sei nicht beschwerdeberechtigt, da er nicht Inhaber des Sorgerechts sei. Darüber hinaus sei er seinerseits psychisch krank gewesen.

Die Beschwerde sei unzulässig, da der Vater nicht beschwerdeberechtigt sei, entschieden die Richter. Das Personensorgerecht sei der Mutter zurück übertragen worden. Damit sei jedoch kein Eingriff in Rechte des Vaters verbunden. Er sei nicht sorgeberechtigt und daher nicht in seinem Sorgerecht verletzt. Der Junge lebe nur aufgrund der Entscheidung anderer - des Jugendamtes und jetzt der Mutter - bei ihm.

 

 

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