Kostenbeteiligung minderjähriger Kinder in Abstammungssachen
(red/dpa). Die Feststellung, wer der Vater ist, ist wichtig,
wenn die Frau Kindesunterhalt fordert. In der Regel müssen die Gerichte
einbezogen werden, wenn die Abstammung des Kindes streitig ist. Dann können
Abstammungsgutachten eingeholt werden. Die Kosten für das Verfahren muss aber
nicht unbedingt derjenige zahlen, der die Vaterschaft bestreitet. Haben Kind,
Mutter und Vater ein gleiches Aufklärungsinteresse, können die Kosten gedrittelt
werden.
Der Mann bestritt, der Vater zu sein. Er meinte, dass die
Mutter in der fraglichen Empfängniszeit mit mehreren Männern Geschlechtsverkehr
hatte. Daraufhin holte das Amtsgericht ein Abstammungsgutachten ein. Darin wurde
die Vaterschaft des Mannes festgestellt. In seiner Kostenentscheidung legte das
Gericht fest, dass die Kosten des Verfahrens die Eltern jeweils zur Hälfte
tragen müssen. Die Mutter legte gegen die Kostenentscheidung Beschwerde ein und
vertrat die Auffassung, der Vater habe die Kosten des Verfahrens allein zu
tragen.
Das Oberlandesgericht Hamm (Entscheidung vom 30.
Dezember 2014; AZ: II-12 WF 273/14) hat die Kostenverteilung abgeändert.
Die Gerichtskosten müssen Vater, Mutter und Tochter nun zu je einem Drittel
tragen. Außergerichtliche Kosten müssen nicht erstattet werden. Als bedeutsam
sah das Gericht an, dass der Vater eine Anerkennung seiner Vaterschaft wegen
begründeter Zweifel abgelehnt hatte.
Grundsätzlich kann das Gericht die Kosten nach billigem
Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. So ist auch in
Abstammungssachen eine Kostenbeteiligung der Kinder möglich. Die Richter
vertraten die Ansicht, dass es im vorliegenden Fall der Billigkeit entspreche,
die Kosten gleichmäßig unter den Beteiligten zu verteilen. Alle drei hätten ein
gleichermaßen großes Interesse daran gehabt, die Vaterschaft klären zu lassen.
◄
zurück
|