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Ergänzungspflegerin setzt Umgang für Vater mit seinem Kind nicht durch - Schmerzensgeldanspruch?

 

(dpa/red). Verweigert ein Elternteil dem anderen das Umgangsrecht und hat das Gericht einen Umgangs- und Ergänzungspfleger eingesetzt, kann dieser beispielsweise Ordnungsmittel beantragen, um den Umgang zu erreichen. Nur weil er diese Maßnahme nicht ergreift, verletzt er nicht das Persönlichkeitsrecht des umgangsberechtigten Elternteils. Dieser hat dann auch keinen Anspruch auf Schadensersatz.  Das ergibt sich aus einer Entscheidung des  Oberlandesgerichts Köln vom 16. Oktober 2014 (I-19 U 45/14).

Die Mutter des 2006 geborenen Kindes hatte das alleinige Sorgerecht. 2010 erhielt der Vater ein Umgangsrecht, alle 14 Tage jeweils mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Zugleich beschloss das Gericht, eine Ergänzungs- und Umgangspflegerin einzusetzen.

Die Mutter verweigerte dem Vater das Umgangsrecht. Dieser stellte mehrere Anträge auf Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft sowie Strafanzeige wegen Kindesentziehung in über 250 Fällen. Die Kindesmutter wurde auch mehrfach zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verurteilt. Zweimal führte die Umgangspflegerin begleiteten Umgang durch.

Der Vater war der Meinung, dass die Umgangspflegerin ihre gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt hätte, weswegen er keinen Umgang mit seinem Sohn gehabt hätte. Sie habe von Anfang 2011 und Februar 2012 keinen begleiteten Umgang durchgeführt. Von den Boykottabsichten und -handlungen der Mutter habe sie ebenso gewusst wie von den zahllosen Strafanzeigen. Wäre die Umgangspflegerin ihren Pflichten nachgekommen, hätte der Umgang stattfinden könne. Schließlich habe sich die Mutter letztlich der Festsetzung weiterer Zwangsgelder gebeugt.

Der Mann forderte Schadensersatz, insbesondere ein Schmerzensgeld in der Höhe von mindestens 27.000 Euro. Sein Umgangsrecht als Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei verletzt worden.

Seine Klage hatte keinen Erfolg. Voraussetzung für einen Anspruch auf Schmerzensgeld sei eine „schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“. Eine solche konnten die Richter aber nicht erkennen. Sie wiesen darauf hin, dass der Umgang für nur etwa ein Jahr nicht stattgefunden habe. Insbesondere aber habe die Frau nicht die Umgangsverweigerung der Mutter unterstützt. Darüber hinaus habe sie selbst versucht, durch die „Inobhutnahme des Kindes“ dem Vater den Umgang zu ermöglichen.

Die Tatsache allein, dass die Frau von Beginn der Pflegschaft an keine Ordnungsmittel oder die zwangsweise Durchführung des Umgangs beantragt habe, stelle keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Vaters dar.

 

 

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