Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Recht auf Unterhaltsvorschuss nur für in Deutschland lebende Kinder

 

Kinder, die bei einem Elternteil im Ausland leben, haben keinen Anspruch auf die Zahlung eines Unterhaltsvorschusses. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 28. Januar 2010 (AZ: 7 A 10994/09.OVG).

Eine Mutter lebte mit ihren beiden Kindern auf Mallorca. Der in Deutschland lebende Vater der Kinder hatte zuletzt im Februar 2008 Unterhalt für die Kinder gezahlt. Deshalb beantragte die Mutter bei der zuständigen deutschen Kreisverwaltung einen Unterhaltsvorschuss. Die Behörde lehnte die Zahlung jedoch ab.

Die Klage der Frau gegen die Kreisverwaltung wies das Gericht zurück. Ein Anspruch auf einen solchen Vorschuss bestehe nicht, weil die Kinder nicht „im Geltungsbereich des Gesetzes“ bei einem ihrer Elternteile lebten. Dies verstoße auch nicht gegen das in der EU geltende Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer, so die Richter. Der Anspruch auf Unterhaltsleistungen richte sich nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Deutschland, darum dürfe die Zahlung einer solchen Leistung davon abhängig gemacht werden, dass die Empfänger, also hier die Kinder, auch in Deutschland lebten.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab