Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Überwiegend betreuender Elternteil entscheidet über Impfungen der Kinder

 

Die Entscheidung, die Kinder gegen Tetanus, Diphterie, Masern und Pneumokokken impfen zu lassen, trifft derjenige sorgeberechtigte Elternteil, bei dem die Kinder sich gewöhnlich aufhalten. Hierzu die Entscheidung des Amtsgerichts Darmstadt vom 11. Juni 2015 (AZ: 50 F 39/15 SO).

Die getrennt lebenden Eltern teilten sich das Sorgerecht. Sie waren sich zunächst darüber einig gewesen, dass ihre Kinder in der ersten Lebenszeit nicht geimpft würden. Insbesondere der Vater war ein Impfgegner. Gerade Impfungen gegen Kinderkrankheiten stand er kritisch gegenüber.

Nachdem die Mutter mehrere Gespräche mit der Kinderärztin der Kinder geführt hatte, wollte sie die Kinder doch impfen lassen. Die Ärztin riet zur Impfung nach den Empfehlungen der sogenannten „ständigen Impfkommission“.

Mit dem Vater konnte sich die Mutter darüber jedoch nicht einigen. Sie beantragte daher vor Gericht, ihr die Alleinentscheidungsbefugnis über die Impfungen zu übertragen.

Der Mutter wurde das Recht zugesprochen, die Kinder impfen zu lassen. Dies sei eine „Entscheidung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens“, auch als Alltagssorge bezeichnet. Bei den Impfungen handele es sich um allgemein empfohlene Schutzimpfungen. Die Impffrage ist Teil der sogenannten U-Vorsorgeuntersuchungen, die ihrerseits zur Alltagssorge gehören.

Der Lebenswirklichkeit entspreche es, wenn derjenige, bei dem sich die Kinder gewöhnlich aufhielten, auch über die Impfungen entscheide. Impfungen gehörten zur unmittelbaren Gesundheitssorge. Die Richter wiesen darauf hin, dass von den durchgeführten Impfungen auch das Verhalten im Alltag abhängig sei. So könne beispielsweise eine nicht vorhandene Tetanusimpfung den betreuenden Elternteil davon abhalten, die Kinder an bestimmten Stellen im Freien spielen zu lassen.

Schließlich sei der Elternteil, bei dem sich die Kinder gewöhnlich aufhielten, in der Regel auch derjenige, der über den Gesundheitszustand der Kinder am besten Bescheid wüsste.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab