Vorteil des Ehegattensplittings beim Kindesunterhalt
berücksichtigen
(red/dpa). Bei der Berechnung des Kindesunterhalts wird oft
darüber gestritten, ob auch fiktives Einkommen zu berücksichtigen ist. Dazu kann
auch ein fiktiver Steuervorteil durch einen möglichen Steuerklassenwechsel
gehören.
So entschied das Oberlandesgericht Nürnberg am 11. Dezember
2014 (AZ: 10 UF 1182/14), dass sich ein Vater den Splittingvorteil eines
möglichen Steuerklassenwechsels von 4/4 auf 3/5 bei der Berechnung des Kindes
Unterhalts anrechnen lassen muss.
Das 2012 geborene Kind lebt bei der Mutter. Der Vater arbeitet
in Vollzeit als Möbelmonteur und Umzugshelfer. Er verdient monatlich 1.750 Euro
brutto. Das Einkommen versteuert er nach der Steuerklasse vier. Seine neue
Ehefrau, mit der er ebenfalls ein Kind hat, war teilweise berufstätig und
bezieht nun aufgrund einer Ausbildung BAföG. Das wird nicht versteuert.
Das Familiengericht verpflichtete den Mann zu einem
Kindesunterhalt von 225 Euro monatlich. Er wollte die Herabsetzung des
Unterhalts auf den Mindestunterhalt von 85 Euro erreichen.
Sein Antrag hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Das Gericht
entschied, dass der nicht ausgeschöpfte Steuervorteil bei der
Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei. Es errechnete einen Steuervorteil
beim Wechsel der Steuerklassen von 4/4 auf dann 3/5, dem so genannten
Ehegattensplitting. Bei der Berechnung müsse allerdings der Nachteil für die
Ehefrau aufgrund der Wahl der für sie ungünstigeren Steuerklasse berücksichtigt
werden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass ihre aktuellen BAföG-Leistungen
steuerfrei seien. Steuerpflichtig seien lediglich das zuvor erhaltene Elterngeld
und ihr Arbeitseinkommen.
Der Vater hatte auch geltend gemacht, dass die Pfändungen
wegen rückständigen Kindesunterhalts bei seinem Einkommen zu berücksichtigen
seien. Das lehnte das Gericht entschieden ab. Die unterbliebene Zahlung von
Kindesunterhalt dürfe sich nicht zu Gunsten des Vaters auswirken.
Das Gericht senkte den Selbstbehalt um zehn Prozent von bisher
1.000 auf nunmehr 900 Euro. Der Grund hierfür lag im Synergieeffekt des
Zusammenlebens mit seiner Frau. Durch die gemeinsame Haushaltsführung spare das
Paar Kosten. Das Gericht ging von einem Betrag von 200 Euro monatlich aus, von
dem dem Antragsteller die Hälfte, also 100 Euro, zugute komme.
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