Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Vorteil des Ehegattensplittings beim Kindesunterhalt berücksichtigen

 

(red/dpa). Bei der Berechnung des Kindesunterhalts wird oft darüber gestritten, ob auch fiktives Einkommen zu berücksichtigen ist. Dazu kann auch ein fiktiver Steuervorteil durch einen möglichen Steuerklassenwechsel gehören.

So entschied das Oberlandesgericht Nürnberg am 11. Dezember 2014 (AZ: 10 UF 1182/14), dass sich ein Vater den Splittingvorteil eines möglichen Steuerklassenwechsels von 4/4 auf 3/5 bei der Berechnung des Kindes Unterhalts anrechnen lassen muss.

Das 2012 geborene Kind lebt bei der Mutter. Der Vater arbeitet in Vollzeit als Möbelmonteur und Umzugshelfer. Er verdient monatlich 1.750 Euro brutto. Das Einkommen versteuert er nach der Steuerklasse vier. Seine neue Ehefrau, mit der er ebenfalls ein Kind hat, war teilweise berufstätig und bezieht nun aufgrund einer Ausbildung BAföG. Das wird nicht versteuert.

Das Familiengericht verpflichtete den Mann zu einem Kindesunterhalt von 225 Euro monatlich. Er wollte die Herabsetzung des Unterhalts auf den Mindestunterhalt von 85 Euro erreichen.

Sein Antrag hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Das Gericht entschied, dass der nicht ausgeschöpfte Steuervorteil bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei. Es errechnete einen Steuervorteil beim Wechsel der Steuerklassen von 4/4 auf dann 3/5, dem so genannten Ehegattensplitting. Bei der Berechnung müsse allerdings der Nachteil für die Ehefrau aufgrund der Wahl der für sie ungünstigeren Steuerklasse berücksichtigt werden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass ihre aktuellen BAföG-Leistungen steuerfrei seien. Steuerpflichtig seien lediglich das zuvor erhaltene Elterngeld und ihr Arbeitseinkommen.

Der Vater hatte auch geltend gemacht, dass die Pfändungen wegen rückständigen Kindesunterhalts bei seinem Einkommen zu berücksichtigen seien. Das lehnte das Gericht entschieden ab. Die unterbliebene Zahlung von Kindesunterhalt dürfe sich nicht zu Gunsten des Vaters auswirken.

Das Gericht senkte den Selbstbehalt um zehn Prozent von bisher 1.000 auf nunmehr 900 Euro. Der Grund hierfür lag im Synergieeffekt des Zusammenlebens mit seiner Frau. Durch die gemeinsame Haushaltsführung spare das Paar Kosten. Das Gericht ging von einem Betrag von 200 Euro monatlich aus, von dem dem Antragsteller die Hälfte, also 100 Euro, zugute komme.

 

 

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