Adoption des Stiefkindes - Unterhaltsanspruch der leiblichen
Kinder
(red/dpa). Nach Trennung und Scheidung leben viele Menschen
wieder in einer neuen Beziehung oder sind sogar wieder verheiratet. In diesen
neuen Familien besteht oft der Wunsch, Stiefkinder zu adoptieren. Dagegen können
die leiblichen Kinder aus verschiedenen Gründen etwas einzuwenden haben.
Vor allem wirkt es sich auf den Unterhaltsanspruch der
leiblichen Kinder aus, wenn ein neues unterhaltsberechtigtes Kind hinzukommt. In
extremen Fällen kann das Gericht die Adoption auch verweigern, etwa wenn durch
die Adoption die leiblichen Kinder Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssten. Wirkt
sich die Adoption jedoch nur gering auf den Unterhalt aus, steht der Adoption
nichts im Wege, entschied das Oberlandesgericht Köln.
Der Vater hatte mit seiner geschiedenen Frau zwei Töchter.
Diesen musste er Kindesunterhalt in Höhe von 105 Prozent des Mindestunterhalts
zahlen.
Inzwischen ist er wieder verheiratet, seine Frau hat aus einer
früheren Beziehung zwei Kinder. Der Mann wollte zunächst beide Kinder
adoptieren. Nachdem die Tochter volljährig war, beabsichtigte er weiterhin, den
Sohn seiner zweiten Frau zu adoptieren.
Die leiblichen Töchter erklärten sich mit der Adoption nicht
einverstanden. Sie fürchteten Nachteile für sich in ihrer Beziehung zu ihrem
Vater. Auch hätte die Adoption negative Auswirkungen auf den Kindesunterhalt.
Das Amtsgericht lehnt die Adoption ab. Dagegen wandte sich der Vater.
Vor dem Oberlandesgericht hatte der Mann Erfolg
(Oberlandesgericht Köln am 2. Dezember 2014; AZ: 4 UF 90/14). Die
Voraussetzungen für eine Adoption lägen vor. Es gebe ein Eltern-Kind-Verhältnis.
Das Interesse seiner leiblichen Kinder überwiege nicht sein
Interesse an der Adoption. Der Kontaktabbruch zu seinen Töchtern resultiere
nicht aus dem Wunsch nach der Adoption. Ursache des Kontaktabbruchs sei, dass
die Ehe des Vaters mit der Mutter gescheitert sei. Außerdem sei er inzwischen
erneut verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau und deren Kindern zusammen.
Auch die Interessen der leiblichen Kinder bezüglich des
Unterhaltsanspruchs hätten nicht ein solches Gewicht, dass deswegen die Adoption
unzulässig würde. Da eine Adoption immer auch die Unterhaltsinteressen der
leiblichen Kinder berühre, seien sie zu berücksichtigen. In einem Fall hatte der
Bundesgerichtshof sogar angenommen, dass die Adoption unzulässig sei, wenn die
leiblichen Kinder infolge der Adoption Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssten.
Die Unzulässigkeit einer Adoption käme daher nur dann in
Betracht, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch hätte.
Davon könne man im vorliegenden Fall nicht ausgehen. Der Mann schulde seinen
beiden Töchtern bisher 105 Prozent des Mindestunterhalts. Nach der Adoption
würde sich dieser Betrag auf 100 Prozent des Mindestunterhalts reduzieren und
gegebenenfalls eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle um eine Stufe zur
Folge haben. Der Anspruch auf Unterhalt würde sich von derzeit 356 Euro pro
Monat und Kind auf 334 Euro pro Monat und Kind verringern. Dies sei zwar schon
spürbar, werde die Lebensführung der Kinder aber aller Voraussicht nach nicht
erheblich beeinträchtigen. Zumindest nicht so stark, dass eine Adoption
unzulässig würde.
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