Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Geschenkt ist nicht immer geschenkt

 

(dpa/red). Schenkt ein Vater seiner Tochter Geld, damit diese gemeinsam mit dem Ehepartner das gemeinsame Haus abbezahlen kann, handelt es sich um eine ehebezogene Schenkung. Auch der Ehepartner kommt in den Genuss des Geschenks. Zerbricht die Ehe, kann der Vater gegenüber dem Ex-Schwiegersohn Anspruch auf Rückzahlung haben. Das folgt aus einer Entscheidung des Hanseatisches Oberlandesgerichts in Bremen vom 17. August 2015 (AZ: 4 UF 52/15).

Der Vater hatte auf das Konto der Tochter insgesamt fast 225.000 Euro überwiesen. Als Verwendungszweck hatte er bei der Überweisung jeweils angegeben, das Geld solle zur Rückzahlung von Darlehen dienen. Seine Tochter und ihr Mann hatten nämlich 2002 ein Haus für rund 200.000 Euro gekauft und hierfür mehrere Darlehen in Höhe von insgesamt 240.000 Euro aufgenommen. Das Geld des Vaters verwandte das Ehepaar zur Ablösung dieser Darlehen. 2014 ließ sich das Paar jedoch scheiden.

Daraufhin forderte der Vater von seinem Ex-Schwiegersohn eine Rückzahlung in Höhe von rund 86.150 Euro. Mit dem Scheitern der Ehe sei die Geschäftsgrundlage - die Ehe seiner Tochter - für seine Zuwendungen entfallen.

Das Gericht gab ihm Recht. Es handele sich um eine so genannte ehebezogene Schenkung. Der Vater habe das Geld nicht nur seiner Tochter, sondern zugleich auch dem Schwiegersohn geschenkt.

Ein wichtiges Kriterium, um festzustellen, wer Leistungsempfänger ist, also derjenige, dem das Geschenk zugute kommt, ist der auf der Überweisung angegebene Verwendungszweck. Hierbei ist es daher besonders wichtig, ob das Geld für gemeinsame oder nur für Zwecke eines Ehepartners vorgesehen war. Sei das Geld für gemeinsame Anschaffungen oder etwa den gemeinsamen Erwerb einer Immobilie bestimmt, spreche das dafür, dass das Geld für beide Ehepartner bestimmt sei.

In jedem Einzelfalle müsse geprüft werden, ob dem Schenkenden zugemutet werden könne, an dem ursprünglichen Vertrag festzuhalten. Das sei hier nicht der Fall.

Die Höhe der Rückzahlung ergab sich aus dem Wert des Grundstücks - der gesunken war - geteilt durch zwei. Von dieser hälftigen Summe wurde dann noch ein Betrag abgezogen wegen der „teilweisen Zweckerreichung“, also der Tatsache, dass das Ehepaar in der Tat eine gewisse Zeit gemeinsam in dem Haus gelebt hatte.

 

 

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