Geschenkt ist nicht immer geschenkt
(dpa/red). Schenkt ein Vater seiner Tochter Geld, damit diese
gemeinsam mit dem Ehepartner das gemeinsame Haus abbezahlen kann, handelt es
sich um eine ehebezogene Schenkung. Auch der Ehepartner kommt in den Genuss des
Geschenks. Zerbricht die Ehe, kann der Vater gegenüber dem Ex-Schwiegersohn
Anspruch auf Rückzahlung haben. Das folgt aus einer Entscheidung des
Hanseatisches Oberlandesgerichts in Bremen vom 17. August 2015 (AZ: 4 UF 52/15).
Der Vater hatte auf das Konto der Tochter insgesamt fast
225.000 Euro überwiesen. Als Verwendungszweck hatte er bei der Überweisung
jeweils angegeben, das Geld solle zur Rückzahlung von Darlehen dienen. Seine
Tochter und ihr Mann hatten nämlich 2002 ein Haus für rund 200.000 Euro gekauft
und hierfür mehrere Darlehen in Höhe von insgesamt 240.000 Euro aufgenommen. Das
Geld des Vaters verwandte das Ehepaar zur Ablösung dieser Darlehen. 2014 ließ
sich das Paar jedoch scheiden.
Daraufhin forderte der Vater von seinem Ex-Schwiegersohn eine
Rückzahlung in Höhe von rund 86.150 Euro. Mit dem Scheitern der Ehe sei die
Geschäftsgrundlage - die Ehe seiner Tochter - für seine Zuwendungen entfallen.
Das Gericht gab ihm Recht. Es handele sich um eine so genannte
ehebezogene Schenkung. Der Vater habe das Geld nicht nur seiner Tochter, sondern
zugleich auch dem Schwiegersohn geschenkt.
Ein wichtiges Kriterium, um festzustellen, wer
Leistungsempfänger ist, also derjenige, dem das Geschenk zugute kommt, ist der
auf der Überweisung angegebene Verwendungszweck. Hierbei ist es daher besonders
wichtig, ob das Geld für gemeinsame oder nur für Zwecke eines Ehepartners
vorgesehen war. Sei das Geld für gemeinsame Anschaffungen oder etwa den
gemeinsamen Erwerb einer Immobilie bestimmt, spreche das dafür, dass das Geld
für beide Ehepartner bestimmt sei.
In jedem Einzelfalle müsse geprüft werden, ob dem Schenkenden
zugemutet werden könne, an dem ursprünglichen Vertrag festzuhalten. Das sei hier
nicht der Fall.
Die Höhe der Rückzahlung ergab sich aus dem Wert des
Grundstücks - der gesunken war - geteilt durch zwei. Von dieser hälftigen Summe
wurde dann noch ein Betrag abgezogen wegen der „teilweisen Zweckerreichung“,
also der Tatsache, dass das Ehepaar in der Tat eine gewisse Zeit gemeinsam in
dem Haus gelebt hatte.
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