Drei Monate zur beruflichen Neuorientierung im Unterhaltsrecht
(red/dpa). Bei einem Trennungsunterhalt, den ein Ehepartner
vom anderen verlangen kann, werden verschiedene Faktoren berücksichtigt. Unter
anderem zählt dazu, wie lange beide vor und nach der Trennung gearbeitet haben,
ebenso wie der Vergleich der daraus erzielten Einkommen und die Dauer der Ehe.
Verliert ein Unterhaltsberechtigter seine Beschäftigung, hat
er eine sogenannte Erwerbsobliegenheit. Er muss also versuchen, eine neue Stelle
zu finden. Die Karenzzeit für diese Jobsuche beträgt drei Monate. Nach einer
langfristigen Krankschreibung beträgt sie insgesamt fünf Monate, entschied das
Oberlandesgericht Brandenburg an der Havel (Entscheidung vom 12. November 2014;
AZ: 13 UF 237/13).
Das Ehepaar lebte seit Juli 2008 getrennt, bis 2012 arbeiteten
beide als Zahnärzte in einer gemeinsamen Praxis. Im April 2012 kündigte der Mann
seiner Frau den Vertrag. Danach war diese zunächst bis September 2012
krankgeschrieben. Eine neue Stelle als Schwangerschaftsvertretung in einer
Zahnarztpraxis hatte sie seit Ende Juli 2013. Sie verdiente rund 2.300 Euro
netto.
Der Mann zahlte Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 2.000
Euro. Die Frau meinte, für die Zeit ab Oktober 2012 ebenfalls Anspruch auf
diesen Trennungsunterhalt zu haben. Beim Amtsgericht hatte sie damit Erfolg. Die
Beschwerde des Ehemanns dagegen war teilweise erfolgreich.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte die Frau aufgrund
der mehrjährigen Trennung mittlerweile eine volle Erwerbsobliegenheit. Das
bedeutet, sie muss eine Vollzeitstelle haben. Andernfalls würde ihr ein fiktiver
Lohn angerechnet.
Wegen des Verlusts ihres Arbeitsplatzes stehe ihr eine
Übergangszeit von drei Monaten zu, um eine neue Stelle zu finden. Wegen der
längeren Krankschreibung verlängere sich diese Übergangszeit auf fünf Monate.
Daher ende die volle Unterhaltspflicht des Mannes im Oktober 2012. Ab dann
müssten der Frau - wie später tatsächlich - Einkünfte fiktiv angerechnet werden.
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