Bei Spannungen kann Gericht einem Ehegatten allein die
gemeinsame Wohnung zuweisen
(dpa/red). Wer in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf, ist
nach einer Trennung oft streitig. Ein Gericht kann entscheiden, wer ausziehen
muss. Das prüft es anhand bestimmter Kriterien.
Voraussetzung ist, dass die Ehegatten voneinander getrennt
leben oder wenigstens einer von ihnen getrennt leben will. Das Gericht kann die
Entscheidung auch gegen den Willen des anderen treffen, um eine sogenannte
unbillige Härte zu vermeiden.
Eine solche unbillige Härte kann etwa vorliegen, wenn durch
ein weiteres Zusammenleben das Wohl der Kinder gefährdet wäre, entschied das
Oberlandesgericht in Stuttgart am 17. Dezember 2014 (AZ: 17 UF 142/14).
Die Eltern von drei Kindern hatten sich getrennt, lebten aber
noch gemeinsam in einer Wohnung. Vor Gericht stritten sie darüber, wer in der
Wohnung bleiben dürfe. Die Mutter beantragte, die Wohnung allein für sich und
die drei Kinder zu bekommen. Sie berichtete von erheblichen Auseinandersetzungen
zwischen ihr und dem Vater. Es gebe dauerhafte Spannungen, worunter die Kinder
litten. Seit rund zwei Jahren schloss sich die Mutter nachts im Kinderzimmer mit
den Kindern ein und verbarrikadierte die Tür.
Zwei Instanzen wiesen die bisherige gemeinsame Wohnung der
Mutter und den Kindern zu. Für das Gericht stand fest, dass die Kinder unter den
erheblichen Spannungen litten. Es komme nicht darauf an, ob es offene
Auseinandersetzungen verbaler oder körperlicher Art gebe. Es reiche schon eine
spannungsgeladene Atmosphäre, die ein erträgliches Nebeneinander nach der
Trennung nicht mehr möglich mache.
Die häusliche Atmosphäre sei derart gestört, dass dies sich
negativ auf die Kinder auswirken könne. Das Gericht stellte noch mal
ausdrücklich fest, dass es nicht darauf ankommt, wer für die Spannungen
verantwortlich ist, sondern allein darauf, dass diese vorliegen. Da die Mutter
die Kinder betreut, wurde ihr die Wohnung zugewiesen.
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