(red/dpa). Auch bei
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann ein Partner nach der
Trennung Anspruch auf finanziellen Ausgleich haben. Voraussetzung
ist allerdings, dass er erhebliche Beträge investiert und so das
Vermögen des anderen Partners gesteigert hat.
Das Paar lebte von Mai 2009 bis September 2010 in
„wilder Ehe“ zusammen. Die beiden wohnten in einem Haus, das der
Frau gemeinsam mit ihrem vorherigen Lebenspartner gehörte. Nach der
Trennung forderte der Mann von der Frau den Ausgleich finanzieller
Leistungen.
Die Richter des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts (Entscheidung vom 09. Februar 2016; AZ: 3 U 8/12)
lehnten das ab. Zwar könne ein solcher Anspruch grundsätzlich
bestehen, doch nur dann, wenn der Partner durch erhebliche Beiträge
das Vermögen des anderen Partners vermehrt habe. Dabei müsse man
klar erkennen könne, dass er in die jeweiligen Dinge investiert
habe, weil er davon ausgegangen sei, über längere Zeit daran
teilhaben zu können. Außerdem müsse es sich um einen „Vermögenswert
von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung“ handeln.
Insgesamt hatte sich für den Kauf von
Büroausstattung und Möbeln sowie Investitionen in das Haus ein
Betrag von 7.401,72 Euro ergeben. Vor dem Hintergrund, dass der Mann
rund 3.000 Euro monatlich verdiente und mietfrei in dem Haus wohnte,
konnten die Richter keinen Anspruch des Mannes erkennen.