Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kein automatisches Umgangsrecht der Großeltern

 

(red/dpa). Es gibt eine gesetzliche Vermutung, dass der Umgang des Kinds mit den eigenen Eltern dem Kindeswohl dient. Daraus ergibt sich auch ein Umgangsrecht der Eltern. Gilt dies auch für Großeltern?

Das Gesetz geht nicht davon aus, dass der Umgang der Enkel mit den Großeltern automatisch dem Kindeswohl dient. Daher muss dies explizit positiv festgestellt werden (§ 1685 Abs. 1 BGB). Ist dies nicht der Fall, kann den Großeltern der Umgang verwehrt werden, so das Oberlandesgericht Brandenburg am 17. Januar 2018 (AZ: 13 UF 152/17).

Der Vater der fünf und acht Jahre alten Kinder war verstorben. Seit dessen Tod bestand zwischen der Mutter und den Eltern des Vaters ein angespanntes Verhältnis. Dies konnte auch nicht durch wiederholte Beratungsgespräche beim Jugendamt verbessert werden.

Die Großeltern wünschten Umgangskontakt mit ihren Enkelinnen. Die Mutter war dagegen. Sie meinte, dass der bestehende Konflikt zwischen den Erwachsenen sich negativ auf die Kinder auswirke. Die Kinder lehnten den Kontakt zu den Großeltern ebenfalls ab. Ein psychologisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass unter den gegenwärtigen Bedingungen ein Umgang für die Kinder abträglich wäre. Dennoch sprach das Amtsgericht den Großeltern einen begleiteten Umgang alle zwei Wochen zu. Hiergegen legte die Mutter erfolgreich Beschwerde ein.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts  Brandenburg muss die so genannte Kindeswohldienlichkeit des Umgangs der Großeltern mit ihren Enkelkindern festgestellt werden. Nur dann haben sie ein Recht darauf. Einen generellen Anspruch gibt es nicht. Der Umgang muss also der Entwicklung und dem Wohl des Kinds dienlich sein.

Aufgrund der Konflikte zwischen den Erwachsenen ging das Gericht nicht davon aus, dass dies der Fall sei. Es komme auch nicht darauf an, wie es zu den Konflikten gekommen sei. Entscheidend sei lediglich, dass die Auseinandersetzung die Kinder belaste. Ob ein Umgang dem Kindeswohl dienlich sei, müsse das Gericht allein aus der Sicht der Kinder beurteilen.

Daher konnte die Mutter ihren Schwiegereltern den Umgang mit den Enkeln vorenthalten. Es lagen dafür verständliche Gründe vor.

 

 

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