Abfindung zählt zum unterhaltsrelevanten Einkommen
Eine Abfindung, die aufgrund der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses anfällt, muss für die Sicherstellung des Mindestunterhalts
minderjähriger Kinder eingesetzt werden. Sie darf nicht zur Begleichung anderer
Verbindlichkeiten verwendet werden. Dies entschied das Amtsgericht Flensburg
(Urteil vom 18. August 2009, AZ: 92 F 116/09 UK).
Ein Angestellter, Vater zweier Kinder, für die er Unterhalt
zahlte, hatte seine Stelle verloren. Sein Arbeitsverhältnis war zum 30.November
2008 aus betrieblichen Gründen aufgehoben worden. Hierfür erhielt eine
Abfindung. Danach wurde er in eine Transfergesellschaft übernommen. Er verdiente
dort netto rund 1.300 Euro und damit etwa 550 Euro weniger als zuvor. Die
Abfindung in Höhe von 22.000 Euro netto wurde bis auf circa 2.000 Euro
gepfändet. Vor Gericht begehrte der Mann die Herabsetzung seines zu zahlenden
Kindesunterhalts, da seine Einkünfte gesunken seien.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Richter stellten fest, dass
die Abfindung zur Aufstockung der Einkünfte verwendet werden müsse. Eine wegen
des Arbeitsplatzverlustes gezahlte Abfindung stelle ein unterhaltsrechtlich
relevantes Einkommen dar. Grundsätzlich könnten zwar Schulden mit Teilen der
Abfindung getilgt werden. Allerdings gelte dies nicht, wenn dann der
Mindestunterhalt der gemeinsamen Kinder nicht mehr sichergestellt sei. Zwar
könnten teilweise Schulden bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt
werden, dafür fehlten aber in diesem Fall die Voraussetzungen. Der Kläger hätte
sich hier auf bestehende Möglichkeiten des Pfändungsschutzes berufen sowie unter
Umständen ein Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten müssen. Auch dass er diese
Möglichkeiten nicht kannte, half ihm nach Auffassung des Gerichts nicht: Er
hätte davon ausgehen müssen, dass seine Gläubiger versuchen würden, auf die
Abfindung zuzugreifen. Auch hätte ihm klar sein müssen, dass er beim Wechsel in
die Transfergesellschaft eine gewisse Zeit nicht in der Lage sein würde, den
geschuldeten Unterhalt zu zahlen. Daher wäre er verpflichtet gewesen,
anwaltlichen Rat einzuholen und sich über die Möglichkeiten des
Pfändungsschutzes zu informieren.
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