Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Abfindung zählt zum unterhaltsrelevanten Einkommen

 

Eine Abfindung, die aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfällt, muss für die Sicherstellung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder eingesetzt werden. Sie darf nicht zur Begleichung anderer Verbindlichkeiten verwendet werden. Dies entschied das Amtsgericht Flensburg (Urteil vom 18. August 2009, AZ: 92 F 116/09 UK).

Ein Angestellter, Vater zweier Kinder, für die er Unterhalt zahlte, hatte seine Stelle verloren. Sein Arbeitsverhältnis war zum 30.November 2008 aus betrieblichen Gründen aufgehoben worden. Hierfür erhielt eine Abfindung. Danach wurde er in eine Transfergesellschaft übernommen. Er verdiente dort netto rund 1.300 Euro und damit etwa 550 Euro weniger als zuvor. Die Abfindung in Höhe von 22.000 Euro netto wurde bis auf circa 2.000 Euro gepfändet. Vor Gericht begehrte der Mann die Herabsetzung seines zu zahlenden Kindesunterhalts, da seine Einkünfte gesunken seien.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Richter stellten fest, dass die Abfindung zur Aufstockung der Einkünfte verwendet werden müsse. Eine wegen des Arbeitsplatzverlustes gezahlte Abfindung stelle ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen dar. Grundsätzlich könnten zwar Schulden mit Teilen der Abfindung getilgt werden. Allerdings gelte dies nicht, wenn dann der Mindestunterhalt der gemeinsamen Kinder nicht mehr sichergestellt sei. Zwar könnten teilweise Schulden bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden, dafür fehlten aber in diesem Fall die Voraussetzungen. Der Kläger hätte sich hier auf bestehende Möglichkeiten des Pfändungsschutzes berufen sowie unter Umständen ein Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten müssen. Auch dass er diese Möglichkeiten nicht kannte, half ihm nach Auffassung des Gerichts nicht: Er hätte davon ausgehen müssen, dass seine Gläubiger versuchen würden, auf die Abfindung zuzugreifen. Auch hätte ihm klar sein müssen, dass er beim Wechsel in die Transfergesellschaft eine gewisse Zeit nicht in der Lage sein würde, den geschuldeten Unterhalt zu zahlen. Daher wäre er verpflichtet gewesen, anwaltlichen Rat einzuholen und sich über die Möglichkeiten des Pfändungsschutzes zu informieren.

 

 

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