Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Anspruch auf Betreuungsunterhalt bei an Immunschwäche leidendem Kind

 

Die geschiedene Mutter eines an Immunschwäche leidenden Kindes hat gegenüber ihrem Ex-Mann Anspruch auf unbefristeten Betreuungsunterhalt. Eine Vollzeit-Tätigkeit ist von ihr nicht zu verlangen. So entschieden die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf am 7. Oktober 2009 (II-8 UF 32/09).

Nach der Scheidung lebte das gemeinsame Kind des Ex-Paares bei der Mutter. Bis September 2008 hatte der frühere Mann einen Nachscheidungsunterhalt von 547 Euro gezahlt. Die Frau, die halbschichtig als Krankenschwester arbeitete, klagte auf unbefristeten Betreuungsunterhalt ab Oktober 2008. Sie begründete dies mit der Immunschwäche des Kindes. Diese führe dazu, dass das Kind sehr viel häufiger als andere Kinder erkranke und einer umfassenden Betreuung bedürfe. Bei Aufnahme einer Tätigkeit in Vollschicht käme die Betreuung des Kindes zu kurz, zumal schon der einfache Weg zu ihrer Arbeitsstelle eine dreiviertel Stunde betrüge.

Das Amtsgericht hatte in erster Instanz ihre Klage abgewiesen: Die Klägerin sei nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist nach der Scheidung dazu verpflichtet, ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu bestreiten. Das OLG Düsseldorf sah das anders: Es verpflichtete den Ex-Mann zur Zahlung eines monatlichen Nachscheidungsunterhaltes von 600 Euro. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Kindes sei der Mutter eine Vollzeit-Tätigkeit nicht zuzumuten. Auch eine Befristung des Unterhalts kam für die Richter nicht in Betracht, da nicht abzusehen sei, wann sich der Betreuungsbedarf des Kindes ändern werde.

Bei der Bemessung der Ehedauer berücksichtigten die Richter in wirtschaftlicher Hinsicht den Zeitraum seit Beginn des Mutterschutzes, da die werdende Mutter zu diesem Zeitpunkt ihre Vollzeit-Tätigkeit aufgegeben hatte. Geheiratet hatte das Paar erst knapp ein Jahr später.

 

 

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