Anspruch auf Betreuungsunterhalt bei an Immunschwäche
leidendem Kind
Die geschiedene Mutter eines an Immunschwäche leidenden Kindes
hat gegenüber ihrem Ex-Mann Anspruch auf unbefristeten Betreuungsunterhalt. Eine
Vollzeit-Tätigkeit ist von ihr nicht zu verlangen. So entschieden die Richter
des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf am 7. Oktober 2009 (II-8 UF 32/09).
Nach der Scheidung lebte das gemeinsame Kind des Ex-Paares bei
der Mutter. Bis September 2008 hatte der frühere Mann einen
Nachscheidungsunterhalt von 547 Euro gezahlt. Die Frau, die halbschichtig als
Krankenschwester arbeitete, klagte auf unbefristeten Betreuungsunterhalt ab
Oktober 2008. Sie begründete dies mit der Immunschwäche des Kindes. Diese führe
dazu, dass das Kind sehr viel häufiger als andere Kinder erkranke und einer
umfassenden Betreuung bedürfe. Bei Aufnahme einer Tätigkeit in Vollschicht käme
die Betreuung des Kindes zu kurz, zumal schon der einfache Weg zu ihrer
Arbeitsstelle eine dreiviertel Stunde betrüge.
Das Amtsgericht hatte in erster Instanz ihre Klage abgewiesen:
Die Klägerin sei nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist nach der Scheidung dazu
verpflichtet, ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu bestreiten. Das OLG
Düsseldorf sah das anders: Es verpflichtete den Ex-Mann zur Zahlung eines
monatlichen Nachscheidungsunterhaltes von 600 Euro. Aufgrund des
Gesundheitszustandes des Kindes sei der Mutter eine Vollzeit-Tätigkeit nicht
zuzumuten. Auch eine Befristung des Unterhalts kam für die Richter nicht in
Betracht, da nicht abzusehen sei, wann sich der Betreuungsbedarf des Kindes
ändern werde.
Bei der Bemessung der Ehedauer berücksichtigten die Richter in
wirtschaftlicher Hinsicht den Zeitraum seit Beginn des Mutterschutzes, da die
werdende Mutter zu diesem Zeitpunkt ihre Vollzeit-Tätigkeit aufgegeben hatte.
Geheiratet hatte das Paar erst knapp ein Jahr später.
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