Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Nacheheliche Solidarität

 

Ein besonders schutzwürdiges Vertrauen eines Ehepartners muss bei der Frage nach einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden. Maßgebend für eine solche nacheheliche Solidarität seien die Umstände bei der Eheschließung und der Verlauf der Ehe, so der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 27. Mai 2009 (Az.: XII ZR 111/08).

Zum Zeitpunkt der Hochzeit im Jahre 1972 war die Ehefrau 16 Jahre alt und von ihrem Mann schwanger. Das Ehepaar bekam vier Kinder, das letzte, geboren1987, lebt noch zu Hause und ist unterhaltsbedürftig. 1989 wurde bei der Ehefrau Darmkrebs diagnostiziert. Sie gilt seit 1993 zu 100 % als schwerbehindert. Die Ehe wurde 1998 geschieden. Die Klägerin bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. € 1040 sowie Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung i.H.v. € 349. Ihr Exmann erzielt als Beamter unterhaltsrelevante Nettoeinkünfte von rund € 2500. Der nacheheliche Krankheitsunterhalt wurde vom OLG Hamm in wechselnder Höhe, zuletzt auf monatlich € 103, festgelegt. Eine Befristung wurde abgelehnt. Mit seiner Revision beantragte der Beklagte die Befristung seiner Unterhaltspflicht; die Klägerin mit ihrer Anschlussrevision die Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs auf monatlich € 209 ab Juni 2008.

Der BGH hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen und das angefochtene Urteil auf die Anschlussrevision der Klägerin aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen. Zwar könne nach § 1578 Abs. 2 S. 1 BGB der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herabgesetzt oder zeitig begrenzt werden. Bei der dafür notwendigen Billigkeitsabwägung müsse allerdings berücksichtigt werden, inwieweit ehebedingte Nachteile dafür verantwortlich seien, dass der Unterhalt nicht allein bestritten werden könne. Die Darmkrebserkrankung stelle aber gerade keinen ehebedingten Nachteil sondern einen Schicksalsschlag dar. Allerdings müsse gerade beim nahehelichen Krankheitsunterhalt auch eine über die ehebedingten Nachteile herausgehende nacheheliche Solidarität berücksichtigt werden. Bei dieser fänden auch die im Gesetz genannten Umstände wie Dauer und Ausgestaltung der Ehe sowie Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder Berücksichtigung. Im Gegensatz zu anderen Fällen sah der BGH hier ein besonders schutzwürdiges Vertrauen aufgrund der Umstände bei der Eheschließung, dem Alter der Ehefrau, der Schwangerschaft und der Aufgabe der Berufsausbildung sowie der Tatsache, dass sich die Ehefrau während der 26jährigen Ehe ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hatte.

 

 

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