Dauer des Betreuungsunterhalts - neue Rechtslage
Ab wann kann einem betreuenden Elternteil zugemutet werden,
wieder Vollzeit zu arbeiten? Gab es nach alter Rechtslage ein relativ starres
Altersmodell, welches bei einem Kind ab acht Jahren eine Halbtags- und ab 15
Jahren eine Ganztagsbeschäftigung als zumutbar festlegte, so musste sich der
Bundesgerichtshof (BGH) am 18. März 2009 erstmals mit der
Betreuungsunterhaltsdauer nach neuer Rechtslage beschäftigen.
In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde ein fast achtjähriges
Kind von seiner Mutter betreut, die im Rahmen einer Zwei-Drittel-Stelle als
Lehrerin arbeitete. Der Sohn hielt sich nach der Schule bis 16 Uhr im Hort auf.
Bisher hatte der Vater über den Kindesunterhalt hinaus monatlich 837 Euro
Betreuungsunterhalt gezahlt. Diesen Betrag wollte er zunächst halbieren und
später auf Null setzen, da seiner Exfrau eine Vollzeittätigkeit als Lehrerin
zuzumuten sei.
Generell sieht der Gesetzgeber – im Vergleich zur früheren
Rechtslage – einen rascheren Widereinstieg in den Beruf für den betreuenden
Elternteil vor. Sobald der Nachwuchs drei Jahre alt ist, kann ein Job zumutbar
sein, unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches oder nichteheliches Kind
handelt. Allerdings stellt dieses Alter eben keine starre Frist dar, sondern
muss jeweils im Einzelfall beurteilt werden. Diese Beurteilung soll sich auch an
so genannten Billigkeitserwägungen orientieren. Das heißt, die Richter sollen
nach Abwägung aller Umstände entscheiden, wie lange Betreuungsunterhalt gezahlt
werden muss. Eine Anknüpfung an das frühere Altersphasenmodell und die
Abhängigkeit des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter soll es nach
ausdrücklichem Willen des Gesetzgebers nicht mehr geben. Bei der
Billigkeitserwägung spielen verschiedene andere Umstände eine Rolle, zum
Beispiel die Möglichkeit der Kinderbetreuung oder auch, ob hilfreiche Großeltern
in der Nähe leben. Kindbezogene Verlängerungsgründe haben dabei das größte
Gewicht.
Im vorliegenden Fall bemängelte der BGH, dass die Richter der
vorherigen Instanzen bei ihrer Entscheidung vorrangig auf das Alter des Kindes
abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt hätten, dass das Kind nach der
Schulzeit bis 16 Uhr im Hort beaufsichtigt werde. Es sei zudem nicht ermittelt
worden, ob die Mutter, wenn sie Vollzeit als Lehrerin beschäftigt wäre, über 16
Uhr hinaus arbeiten müsste. Es fehle also an der notwendigen
Billigkeitsabwägung. Die begehrte Befristung der Unterhaltszahlungen nach altem
Muster scheide allerdings aufgrund der neuen Rechtslage aus. Der BGH betonte
jedoch, dass die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe-
bzw. erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, begrenzt oder auf die eigenen
Lebensverhältnisse herabgesetzt werden könne. Abzuwarten bleibt nun, wie das
Berufungsgericht, an welches der BGH die Sache zurückverwies, in einer neuen
Verhandlung unter Berücksichtigung dieser Billigkeitsabwägungen entscheiden
wird.
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