Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Dauer des Betreuungsunterhalts - neue Rechtslage

 

Ab wann kann einem betreuenden Elternteil zugemutet werden, wieder Vollzeit zu arbeiten? Gab es nach alter Rechtslage ein relativ starres Altersmodell, welches bei einem Kind ab acht Jahren eine Halbtags- und ab 15 Jahren eine Ganztagsbeschäftigung als zumutbar festlegte, so musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 18. März 2009 erstmals mit der Betreuungsunterhaltsdauer nach neuer Rechtslage beschäftigen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde ein fast achtjähriges Kind von seiner Mutter betreut, die im Rahmen einer Zwei-Drittel-Stelle als Lehrerin arbeitete. Der Sohn hielt sich nach der Schule bis 16 Uhr im Hort auf. Bisher hatte der Vater über den Kindesunterhalt hinaus monatlich 837 Euro Betreuungsunterhalt gezahlt. Diesen Betrag wollte er zunächst halbieren und später auf Null setzen, da seiner Exfrau eine Vollzeittätigkeit als Lehrerin zuzumuten sei.

Generell sieht der Gesetzgeber – im Vergleich zur früheren Rechtslage – einen rascheren Widereinstieg in den Beruf für den betreuenden Elternteil vor. Sobald der Nachwuchs drei Jahre alt ist, kann ein Job zumutbar sein, unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches oder nichteheliches Kind handelt. Allerdings stellt dieses Alter eben keine starre Frist dar, sondern muss jeweils im Einzelfall beurteilt werden. Diese Beurteilung soll sich auch an so genannten Billigkeitserwägungen orientieren. Das heißt, die Richter sollen nach Abwägung aller Umstände entscheiden, wie lange Betreuungsunterhalt gezahlt werden muss. Eine Anknüpfung an das frühere Altersphasenmodell und die Abhängigkeit des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter soll es nach ausdrücklichem Willen des Gesetzgebers nicht mehr geben. Bei der Billigkeitserwägung spielen verschiedene andere Umstände eine Rolle, zum Beispiel die Möglichkeit der Kinderbetreuung oder auch, ob hilfreiche Großeltern in der Nähe leben. Kindbezogene Verlängerungsgründe haben dabei das größte Gewicht.

Im vorliegenden Fall bemängelte der BGH, dass die Richter der vorherigen Instanzen bei ihrer Entscheidung vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt hätten, dass das Kind nach der Schulzeit bis 16 Uhr im Hort beaufsichtigt werde. Es sei zudem nicht ermittelt worden, ob die Mutter, wenn sie Vollzeit als Lehrerin beschäftigt wäre, über 16 Uhr hinaus arbeiten müsste. Es fehle also an der notwendigen Billigkeitsabwägung. Die begehrte Befristung der Unterhaltszahlungen nach altem Muster scheide allerdings aufgrund der neuen Rechtslage aus. Der BGH betonte jedoch, dass die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- bzw. erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, begrenzt oder auf die eigenen Lebensverhältnisse herabgesetzt werden könne. Abzuwarten bleibt nun, wie das Berufungsgericht, an welches der BGH die Sache zurückverwies, in einer neuen Verhandlung unter Berücksichtigung dieser Billigkeitsabwägungen entscheiden wird.

 

 

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