Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Scheidungsvereinbarung: Regelung zu Kindesunterhalt nur eingeschränkt veränderbar

 

In vielen Scheidungsvereinbarungen werden Regelungen nicht nur über die Aufteilung des Vermögens und den Versorgungsausgleich getroffen, sondern auch hinsichtlich des Unterhalts für die Kinder. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte die Frage zu klären, ob eine Scheidungsvereinbarung zwischen den Eltern hinsichtlich des Unterhalts für ein volljährig gewordenes, behindertes Kind nach wie vor gilt; Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. Januar 2010 (Az: 2 UF 138/09).

Das Kind ist zu 100 Prozent schwer behindert aufgrund eines Down-Syndroms. Die Eltern hatten in einer notariellen Scheidungsvereinbarung eine Regelung über die Zahlung des Kinderunterhaltes getroffen. Danach sollte der Unterhalt mit Beginn der Volljährigkeit an den Sohn gezahlt werden. Ferner sollte ihm das Pflegegeld zur Abdeckung besonderer behinderungsbedingter Aufwendungen zustehen. Eine zeitliche Begrenzung der Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts und eine Beteiligung der Mutter, in deren Haushalt das Kind lebt, waren nicht vorgesehen. Solange das Kind "im Haushalt der Mutter lebt", sollten etwaige Einkünfte der Mutter nur zur Hälfte angerechnet werden. Der Vater meinte jedoch, mit Erreichen des 21. Lebensjahres sei diese Vereinbarung sittenwidrig und beantragte die Herabsetzung des von ihm zu zahlenden Betrages.

Das Gericht wies die Klage ab. Es müsse nicht geprüft werden, ob die Grundsätze der Sittenwidrigkeit von Eheverträgen unter Ehegatten auch hier gelten und überhaupt auf eine Unterhaltsvereinbarung über den Kindesunterhalt übertragbar seien. Durch die Vereinbarung werde der Kläger im Verhältnis zur Mutter des Kindes nicht unangemessen benachteiligt. Die Mutter, die von Beruf ebenso wie der Vater Apotheker sei, habe für das Kind Betreuungsleistungen mit großen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit übernommen, um dem gemeinsamen Kind einen Heimaufenthalt zu ersparen. Die Freistellung der Mutter von ihrer Beteiligung am Unterhalt für das Kind sollte nach der Vereinbarung ab dessen Volljährigkeit nur für den Fall der Fremdbetreuung des Kindes entfallen. Da die Mutter weiterhin das Kind bei sich zuhause betreue, könne die Vereinbarung nach wie vor gelten. Der von der Mutter zu leistende Betreuungsaufwand sei dem für ein minderjähriges Kind zu erbringenden Aufwand gleichzusetzen.

In einer Scheidungsvereinbarung könnten auch Vereinbarungen über Leistungen zu Gunsten der Kinder getroffen werden. Bei der Prüfung, ob eine solche Scheidungsvereinbarung deutlich einseitig, und somit also sittenwidrig wäre, seien diese Regelungen dann ebenfalls von Bedeutung. Seien Verpflichtungen eingegangen worden, dürften diese in der Regel weiter gelten, solange sich die Situation nicht ändere. Verpflichte sich ein Ehegatte derart, dass er nicht mehr in der Lage sei, seine Existenz zu sichern, stehe einer Anpassung einer solchen Vereinbarung nichts im Wege.

 

 

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