Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Nur fünf Jahre nachehelicher Krankheitsunterhalt

 

Liegen keine ehebedingten Nachteile vor, kann im Scheidungsfall auch nach langjähriger Ehe ein nachehelicher Krankheitsunterhalt befristet werden. Das entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken am 29. Oktober 2009 (Az: 6 UF 9/09).

Ein Ehepaar ließ sich nach 23 Jahren Ehe scheiden. Die Frau hatte eine „Hausfrauenehe“ geführt und die Betreuung der drei gemeinsamen Kinder übernommen. Durch ein Augenleiden war sie stark sehbehindert. Nach der Scheidung klagte die Frau auf Zahlung eines nachehelichen Krankheitsunterhalts.

Die Richter stimmten dem zu, befristeten den Krankheitsunterhalt allerdings auf fünf Jahre. Ehebedingte Nachteile, die eine längere oder dauerhafte Zahlung rechtfertigen würden, konnten sie nicht erkennen. Bei den ehebedingten Nachteilen fragt das Gericht danach, wo der unterhaltsberechtigte Ehepartner wirtschaftlich ohne die Ehe stünde. Hat eine Mutter beispielsweise zugunsten der Kindererziehung auf berufliche Weiterbildungsmaßnahmen verzichtet und daher ein geringeres Einkommen erzielt, so ist dies ein ehebedingter Nachteil. Er kann einen Anspruch auf einen – meist zeitlich befristeten – höheren Unterhalt begründen. Im vorliegenden Fall hatte die Frau ihre Berufstätigkeit bereits bei der Heirat mit 18 Jahren aufgegeben. Doch durch ihre Augenerkrankung wäre es ihr auch ohne die Ehe nicht mehr möglich, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, so die Richter.

Die Nachteile bei der Altersversorgung sah das Gericht durch den vorzunehmenden Versorgungsausgleich ausgeglichen. Darüber hinaus handele es sich bei der Erkrankung und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit um eine schicksalhafte Entwicklung. Daher sei eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Mannes nicht zu rechtfertigen. Die Richter sahen hier nur eine zeitlich befristete „nacheheliche Solidarität“.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab