Nur fünf Jahre nachehelicher Krankheitsunterhalt
Liegen keine ehebedingten Nachteile vor, kann im
Scheidungsfall auch nach langjähriger Ehe ein nachehelicher Krankheitsunterhalt
befristet werden. Das entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken am 29. Oktober
2009 (Az: 6 UF 9/09).
Ein Ehepaar ließ sich nach 23 Jahren Ehe scheiden. Die Frau
hatte eine „Hausfrauenehe“ geführt und die Betreuung der drei gemeinsamen Kinder
übernommen. Durch ein Augenleiden war sie stark sehbehindert. Nach der Scheidung
klagte die Frau auf Zahlung eines nachehelichen Krankheitsunterhalts.
Die Richter stimmten dem zu, befristeten den
Krankheitsunterhalt allerdings auf fünf Jahre. Ehebedingte Nachteile, die eine
längere oder dauerhafte Zahlung rechtfertigen würden, konnten sie nicht
erkennen. Bei den ehebedingten Nachteilen fragt das Gericht danach, wo der
unterhaltsberechtigte Ehepartner wirtschaftlich ohne die Ehe stünde. Hat eine
Mutter beispielsweise zugunsten der Kindererziehung auf berufliche
Weiterbildungsmaßnahmen verzichtet und daher ein geringeres Einkommen erzielt,
so ist dies ein ehebedingter Nachteil. Er kann einen Anspruch auf einen – meist
zeitlich befristeten – höheren Unterhalt begründen. Im vorliegenden Fall hatte
die Frau ihre Berufstätigkeit bereits bei der Heirat mit 18 Jahren aufgegeben.
Doch durch ihre Augenerkrankung wäre es ihr auch ohne die Ehe nicht mehr
möglich, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, so die Richter.
Die Nachteile bei der Altersversorgung sah das Gericht durch
den vorzunehmenden Versorgungsausgleich ausgeglichen. Darüber hinaus handele es
sich bei der Erkrankung und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit um eine
schicksalhafte Entwicklung. Daher sei eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung
des geschiedenen Mannes nicht zu rechtfertigen. Die Richter sahen hier nur eine
zeitlich befristete „nacheheliche Solidarität“.
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