Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Zusammenleben während des Trennungsjahres

 

Trennt sich ein Ehepaar und probiert im Verlauf des Trennungsjahres erneut, zusammenzuleben, so gilt dieser Versuch bis zu einer Obergrenze von drei Monaten als Versöhnungsversuch. Ist der Zeitraum länger, gilt die Ehe als fortgesetzt, und die Berechnung der Trennungszeit beginnt von Neuem. So entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) am 14. September 2009 (AZ: 6 WF 98/09).

Ein Paar, das bereits getrennt lebte, unternahm in der Zeit vom 1. Juli bis zum 29. Oktober 2008 einen Versöhnungsversuch. Das führte im Ergebnis dazu, dass das Trennungsjahr erst ein Jahr später, am 29. Oktober 2009, ablief. Dagegen wandte sich der Mann vor Gericht.

Die Richter des OLG argumentierten wie das Familiengericht in der ersten Instanz. Bis zu einer Dauer von drei Monaten könne man von einem „Zusammenleben über kürzere Zeit“ sprechen. Somit handele es sich um einen Versöhnungsversuch, der den Lauf des Trennungsjahres nicht beeinflusse. Bei einem länger andauernden Zeitraum könne man davon ausgehen, dass sich das Paar noch nicht endgültig voneinander abgewandt hätte. Daher beginne die Laufzeit des Trennungsjahres danach erneut.

 

 

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