Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Ausbruch einer Erkrankung während der Ehe: Nur bedingt Anspruch auf Krankenunterhalt bei Scheidung

 

Allein die Tatsache, dass eine Erkrankung während der Ehe ausgebrochen und durch Eheprobleme begünstigt wurde, macht sie noch nicht zu einem „ehebedingten Nachteil“. Eine daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit fällt unter das persönliche Lebensrisiko des Betroffenen. Im Falle einer Scheidung ergibt sich aus einer solchen Konstellation kein Anspruch auf unbefristeten Krankenunterhalt. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 1. April 2009 (Az: II-8 UF 203/08, 8).

Ein Paar ließ sich nach zwölf Jahren Ehe scheiden. In der Zeit der Ehe hatte sich die Frau der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet. Das Paar hatte einen Sohn, ein weiteres Kind hatte die Frau mit in die Ehe gebracht. Die Frau erhielt nach der Scheidung 1997 Unterhaltszahlungen von ihrem Ex-Mann. 2008 entschied das Amtsgericht Oberhausen, dass der Mann ab Oktober 2008 keinen Unterhalt mehr zu zahlen bräuchte. Dagegen ging die Beklagte in Berufung. Aufgrund ihrer Erkrankung – sie litt unter einer so genannten neurotischen Depression – konnte die Frau nur Teilzeit arbeiten. Sie argumentierte, dass sie auch nach der Reform des Unterhaltsrechts einen unbefristeten Anspruch auf Krankenunterhalt durch ihren Mann habe. Dies gelte insbesondere darum, da die Erkrankung auf ehebedingte Ursachen zurückzuführen sei.

Das OLG gab jedoch dem Mann weitgehend Recht. Es verlängerte gegenüber dem Amtsgericht allerdings die Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen bis Ende 2010 mit allmählich sinkenden monatlichen Beträgen. Die Richter urteilten, dass die Krankheit der Frau und die daraus resultierende Erwerbsminderung kein ehebedingter Nachteil sei – ein solcher hätte die Befristung des Unterhalts ausgeschlossen. Zwar hätte die Scheidungsproblematik die Krankheit begünstigt. Jedoch hätte nicht festgestellt werden können, dass die Erkrankung durch die Umstände des Ehelebens verursacht worden wären. Auch konnten die Richter keine ehebedingten beruflichen Nachteile erkennen. Zwar sei die Frau während der Ehe mehrere Jahre nicht erwerbstätig gewesen, doch lasse ihr gesamter beruflicher Werdegang schon vor der Ehe – abgebrochene Lehre, Tätigkeiten als Anlernkraft – vermuten, dass die Frau wenig Interesse an einer beruflichen Weiterentwicklung gehabt habe. Es sei offensichtlich nicht die Ehe gewesen, die sie daran gehindert habe.

 

 

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