Bei Trennung Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes?
Die getrennt lebende Ehefrau hatte einen Antrag auf
Verfahrenskostenhilfe gestellt. Sie wollte vor Gericht erreichen, dass ihr der
Schadensfreiheitsrabatt der Kfz-Versicherung, die ihr Mann abgeschlossen hatte,
übertragen würde. Sie argumentierte, dass fast ausschließlich sie den Pkw
genutzt habe.
Die Richter verweigerten ihr die Verfahrenskostenhilfe: Die
Frau habe keinen Anspruch auf den Schadensfreiheitsrabatt der Kfz-Versicherung.
Zwar könne die Rechtspflicht der Ehepartner zur ehelichen Lebensgemeinschaft und
zur Verantwortung füreinander dazu führen, dass ein Ehepartner verpflichtet sei,
den vom anderen erzielten Schadensfreiheitsrabatt im Falle der Trennung zu
übertragen. Dieser Anspruch bestehe dann, wenn der Schadensfreiheitsrabatt nur
formal im Vermögen des einen Ehepartners entstanden sei, während der andere ihn
durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs "verdient" habe. Dies sei hier
jedoch nicht der Fall. Die von der Frau geschätzte Nutzungsquote des Pkw von 90
Prozent reiche jedenfalls nicht für eine eindeutige Zuordnung des Fahrzeugs zur
Antragstellerin aus. So der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. April
2011 (AZ: II-8 WF 105/11).
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