Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Bei Trennung Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes?

 

Die getrennt lebende Ehefrau hatte einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt. Sie wollte vor Gericht erreichen, dass ihr der Schadensfreiheitsrabatt der Kfz-Versicherung, die ihr Mann abgeschlossen hatte, übertragen würde. Sie argumentierte, dass fast ausschließlich sie den Pkw genutzt habe.

Die Richter verweigerten ihr die Verfahrenskostenhilfe: Die Frau habe keinen Anspruch auf den Schadensfreiheitsrabatt der Kfz-Versicherung. Zwar könne die Rechtspflicht der Ehepartner zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Verantwortung füreinander dazu führen, dass ein Ehepartner verpflichtet sei, den vom anderen erzielten Schadensfreiheitsrabatt im Falle der Trennung zu übertragen. Dieser Anspruch bestehe dann, wenn der Schadensfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen Ehepartners entstanden sei, während der andere ihn durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs "verdient" habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die von der Frau geschätzte Nutzungsquote des Pkw von 90 Prozent reiche jedenfalls nicht für eine eindeutige Zuordnung des Fahrzeugs zur Antragstellerin aus. So der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. April 2011 (AZ: II-8 WF 105/11).

 

 

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