Keine Rückzahlung von „Brautgeld“
Deutsche Gerichte haben sich gelegentlich mit Sachverhalten zu
befassen, die in der Bundesrepublik nur schwer nachzuvollziehen sind. So hatte
der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 13.01.2011, Az: I-18
U 88/10) die Frage zu klären, ob ein von der Familie des Bräutigams an den
Brautvater gezahltes so genanntes Brautgeld zurückgezahlt werden muss.
Die Beteiligten sind Angehörige des yezidischen Glaubens. Die
Kläger, der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, zahlten an den Vater der
Braut vor der Eheschließung 8.000 Euro. Noch vor Ablauf des ersten Ehejahres
verließ die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt
hatte.
Das Brautgeld verlangten die Kläger nunmehr mit der Behauptung
zurück, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach
der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt sei. Es müsse zurückgezahlt
werden, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenlebten.
Die Richter entschieden, dass das Brautgeld nach anzuwendendem
deutschem Recht nicht zurückzuzahlen sei. Der Anspruch könne nicht auf die
behauptete Vereinbarung gestützt werden, weil dieser Vertrag sittenwidrig und
damit nichtig sei. Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung
für die Eheschließung vorsehe, verletze die Freiheit der Eheschließung und die
Menschenwürde.
Da beiden Seiten ein Verstoß gegen die guten Sitten
vorzuwerfen sei, bestehe darüber hinaus auch kein Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung.
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