Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Keine Rückzahlung von „Brautgeld“

 

Deutsche Gerichte haben sich gelegentlich mit Sachverhalten zu befassen, die in der Bundesrepublik nur schwer nachzuvollziehen sind. So hatte der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 13.01.2011, Az: I-18 U 88/10) die Frage zu klären, ob ein von der Familie des Bräutigams an den Brautvater gezahltes so genanntes Brautgeld zurückgezahlt werden muss.

Die Beteiligten sind Angehörige des yezidischen Glaubens. Die Kläger, der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschließung 8.000 Euro. Noch vor Ablauf des ersten Ehejahres verließ die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte.

Das Brautgeld verlangten die Kläger nunmehr mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt sei. Es müsse zurückgezahlt werden, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenlebten.

Die Richter entschieden, dass das Brautgeld nach anzuwendendem deutschem Recht nicht zurückzuzahlen sei. Der Anspruch könne nicht auf die behauptete Vereinbarung gestützt werden, weil dieser Vertrag sittenwidrig und damit nichtig sei. Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung für die Eheschließung vorsehe, verletze die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde.

Da beiden Seiten ein Verstoß gegen die guten Sitten vorzuwerfen sei, bestehe darüber hinaus auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

 

 

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