Mieter muss Baulärm auf
Nachbargrundstück in Kauf nehmen
Braunschweig/Berlin. Baulärm auf einem Nachbargrundstück rechtfertigt in aller
Regel keine Kürzung der Miete. Das folgt aus einem Beschluss des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. Oktober 2011 (AZ: 1 U 68/10).
Seit Sommer 2009 fanden an einer Kirche Sanierungsarbeiten statt. Kirche und
Turm wurden eingerüstet. Ein Gastronomiebetrieb in der Nähe nahm die Bauarbeiten
zum Anlass, seine Mietzahlungen erheblich zu kürzen. Er begründete die Minderung
damit, dass durch die mit den Bauarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen eine
Umsatzeinbuße von mehr als 30 Prozent eingetreten sei.
Landgericht und Oberlandesgericht entschieden, dass der Mieter die volle Miete
zu zahlen habe. Eine Mietminderung sei nur bei einem dem Mietobjekt selbst
anhaftenden Mangel möglich, zum Beispiel einer defekten Heizung. Dies sei hier
aber nicht der Fall. Verhältnisse im Umfeld wie etwa eine Baustelle könnten nur
dann als Mangel anerkannt werden, wenn sie die Tauglichkeit des Mietobjekts
unmittelbar beeinträchtigten. Nur wenn der Mieter bei Abschluss seines
Mietvertrags mit solchen Beeinträchtigungen nicht habe rechnen müssen und sie
deshalb als vertraglich ausgeschlossen anzusehen seien, könnten Störungen durch
Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück unter Umständen zu Mietkürzungen
berechtigen. Befinde sich auf dem Nachbargrundstück ältere Bausubstanz, sei dort
jedoch grundsätzlich mit Störungen durch Bau- oder Renovierungsarbeiten zu
rechnen.
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