Vermieter aufgepasst - hoher Energieverbrauch kann
wohnwertminderndes Merkmal sein
Berlin/Berlin. Bisher konnte ein Vermieter der angestrebten
Energiewende relativ gelassen entgegensehen. Ein Anspruch des Mieters auf
entsprechende Nachrüstung der Wohnung gibt es nicht, ebenso wenig die
Möglichkeit, wegen schlechter Energiewerte die Miete zu kürzen. Maßgebend für
die Bewertung ist der Sollzustand der Wohnung, der auf die Verhältnisse zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages abstellt, so hat es der
Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1988 entschieden. Demgemäß gelten auch die zu
diesem Zeitpunkt bestehenden technischen Normen, ohne dass es auf den
gegenwärtigen Stand der Technik ankommt. Doch in der Zukunft wird der Vermieter
seinen Teil zur Energiewende beitragen müssen, wenn auch nur mittelbar. Auf eine
entsprechende Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 7. November 2014 (AZ: 65
S 527/13) wird hingewiesen.
In dem Fall hatte der Vermieter von dem Mieter die Zustimmung
zu einer Mieterhöhung verlangt. Das Gericht wies den Antrag zurück und stellte
fest, dass bereits die bisher gezahlte Miete der ortsüblichen Höhe zu zahlenden
Miete entspricht. Denn ein schlechter Energieverbrauchskennwert ist ein
sogenanntes wohnwertminderndes Merkmal. Dieses spielt bei der Einordnung der
Wohnung zum Beispiel in die Mietwertrichttabelle durchaus eine Rolle. Maßgeblich
war hierbei unter anderem der für die Wohnung geltende Energieverbrauchswert,
der durchschnittlich über 170 kWh pro Quadratmeter liegt.
Dem Vermieter wurden energetische Sanierungen mit der neusten
Reform des Mietrechtes sogar schmackhaft gemacht: Der Mieter muss in der Regel
die Maßnahmen dulden, er kann für drei Monate wegen der Baumaßnahmen und der
damit einhergehenden Ärgernisse die Miete nicht mindern und kann vom Vermieter
auch noch die Kosten - verteilt über die folgenden Jahre - auferlegt bekommen.
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin zeigt nun, dass bei
der Umsetzung der Energiewende in allen Bereichen eine Privilegierung der
tatsächlich energiesparenden Maßnahmen erfolgen soll und derjenige, der nichts
tut, über kurz oder lang, mittelbar oder unmittelbar finanzielle Einbußen
befürchten muss.
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