Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Vermieter aufgepasst - hoher Energieverbrauch kann wohnwertminderndes Merkmal sein

Berlin/Berlin. Bisher konnte ein Vermieter der angestrebten Energiewende relativ gelassen entgegensehen. Ein Anspruch des Mieters auf entsprechende Nachrüstung der Wohnung gibt es nicht, ebenso wenig die Möglichkeit, wegen schlechter Energiewerte die Miete zu kürzen. Maßgebend für die Bewertung ist der Sollzustand der Wohnung, der auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages abstellt, so hat es der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1988 entschieden. Demgemäß gelten auch die zu diesem Zeitpunkt bestehenden technischen Normen, ohne dass es auf den gegenwärtigen Stand der Technik ankommt. Doch in der Zukunft wird der Vermieter seinen Teil zur Energiewende beitragen müssen, wenn auch nur mittelbar. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 7. November 2014 (AZ: 65 S 527/13) wird hingewiesen.

In dem Fall hatte der Vermieter von dem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt. Das Gericht wies den Antrag zurück und stellte fest, dass bereits die bisher gezahlte Miete der ortsüblichen Höhe zu zahlenden Miete entspricht. Denn ein schlechter Energieverbrauchskennwert ist ein sogenanntes wohnwertminderndes Merkmal. Dieses spielt bei der Einordnung der Wohnung zum Beispiel in die Mietwertrichttabelle durchaus eine Rolle. Maßgeblich war hierbei unter anderem der für die Wohnung geltende Energieverbrauchswert, der durchschnittlich über 170 kWh pro Quadratmeter liegt.

Dem Vermieter wurden energetische Sanierungen mit der neusten Reform des Mietrechtes sogar schmackhaft gemacht: Der Mieter muss in der Regel die Maßnahmen dulden, er kann für drei Monate wegen der Baumaßnahmen und der damit einhergehenden Ärgernisse die Miete nicht mindern und kann vom Vermieter auch noch die Kosten - verteilt über die folgenden Jahre - auferlegt bekommen.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin zeigt nun, dass bei der Umsetzung der Energiewende in allen Bereichen eine Privilegierung der tatsächlich energiesparenden Maßnahmen erfolgen soll und derjenige, der nichts tut, über kurz oder lang, mittelbar oder unmittelbar finanzielle Einbußen befürchten muss.

 

 

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