Ungenehmigte Terrasse muss beseitigt werden - Verjährung wirkt
sich nur auf die Kostenverteilung aus
Nimmt ein Wohnungseigentümer eine bauliche
Veränderung ohne die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer vor, kann dies
auch noch nach Jahren zu Unstimmigkeiten führen. Die Zeit, die seit dem Umbau
vergangen ist, entscheidet hierbei darüber, was den übrigen Wohnungseigentümern
zusteht. Das folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 26.
August 2014 (AZ: 512 C 14/14).
Hier hatte ein Wohnungseigentümer über mehrere
Jahre vergeblich versucht, die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur
Erweiterung seiner Terrasse zu erhalten. Trotz der Ablehnung hatte der
Eigentümer seine Terrasse vergrößert und hierbei Gemeinschaftseigentum in
Beschlag genommen. Nachdem dies bemerkt wurde, wurde er aufgefordert, einen
Rückbau vorzunehmen. Hierzu war er nicht bereit, sodass die Gemeinschaft
schließlich klagte.
Die Klage war erfolglos. Die Gemeinschaft kann
nicht den Rückbau auf Kosten des einzelnen Wohnungseigentümers verlangen, da
bereits Verjährung eingetreten ist. Der Anspruch auf einen Rückbau verjährt
innerhalb einer Frist von drei Jahren, die Klage hätte früher bei Gericht
eingereicht werden müssen, so das Gericht. Gleichzeitig stellt es jedoch
entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung klar, dass hier aufgrund der
Verjährung nur die Möglichkeit genommen ist, die Beseitigung auf Kosten des
Wohnungseigentümers zu verlangen.
Unbenommen bleibt den übrigen
Wohnungseigentümern, die auf dem Gemeinschaftseigentum errichtete Terrasse auf
eigene Kosten zu beseitigen. Dies muss der Wohnungseigentümer, der seine
Terrasse ohne Genehmigung zu Lasten des Gemeinschaftseigentums erweitert hat,
dulden. Denn zur alleinigen Nutzung des Gemeinschaftseigentums ist und bleibt
der einzelne Wohnungseigentümer nicht berechtigt - egal, wie lange der Umbau her
ist.
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