Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Ungenehmigte Terrasse muss beseitigt werden - Verjährung wirkt sich nur auf die Kostenverteilung aus

 

Nimmt ein Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung ohne die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer vor, kann dies auch noch nach Jahren zu Unstimmigkeiten führen. Die Zeit, die seit dem Umbau vergangen ist, entscheidet hierbei darüber, was den übrigen Wohnungseigentümern zusteht. Das folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 26. August 2014 (AZ: 512 C 14/14).

Hier hatte ein Wohnungseigentümer über mehrere Jahre vergeblich versucht, die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur Erweiterung seiner Terrasse zu erhalten. Trotz der Ablehnung hatte der Eigentümer seine Terrasse vergrößert und hierbei Gemeinschaftseigentum in Beschlag genommen. Nachdem dies bemerkt wurde, wurde er aufgefordert, einen Rückbau vorzunehmen. Hierzu war er nicht bereit, sodass die Gemeinschaft schließlich klagte.

Die Klage war erfolglos. Die Gemeinschaft kann nicht den Rückbau auf Kosten des einzelnen Wohnungseigentümers verlangen, da bereits Verjährung eingetreten ist. Der Anspruch auf einen Rückbau verjährt innerhalb einer Frist von drei Jahren, die Klage hätte früher bei Gericht eingereicht werden müssen, so das Gericht. Gleichzeitig stellt es jedoch entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung klar, dass hier aufgrund der Verjährung nur die Möglichkeit genommen ist, die Beseitigung auf Kosten des Wohnungseigentümers zu verlangen.

Unbenommen bleibt den übrigen Wohnungseigentümern, die auf dem Gemeinschaftseigentum errichtete Terrasse auf eigene Kosten zu beseitigen. Dies muss der Wohnungseigentümer, der seine Terrasse ohne Genehmigung zu Lasten des Gemeinschaftseigentums erweitert hat, dulden. Denn zur alleinigen Nutzung des Gemeinschaftseigentums ist und bleibt der einzelne Wohnungseigentümer nicht berechtigt - egal, wie lange der Umbau her ist.

 

 

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