Ungebetener Besuch des Vermieters
Der Vermieter ist und bleibt Eigentümer seiner Wohnung - und
damit bleibt er auch berechtigt und verpflichtet. Aber was heißt das im
Einzelfall? Kann der Vermieter zum Beispiel einen Termin zur Besichtigung der
Wohnung vereinbaren, um sich einen Eindruck vom Zustand der Wohnung zu
verschaffen? Oder hat der Mieter das Recht, in seiner Wohnung auch vom Vermieter
in Ruhe gelassen zu werden? Auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart-Bad
Cannstatt vom 12. November 2014 (AZ: 6 C 1267/14) wird hingewiesen.
Der Vermieter wollte in diesem Fall die Wohnung besichtigen.
Er berief sich hierbei auf den Mietvertrag, der eine Berechtigung des Vermieters
enthielt, die Mietsache zur Prüfung ihres Zustandes oder zum Ablesen von
Messgeräten „in angemessenen Abständen“ und nach rechtzeitiger Ankündigung
während der üblichen Besuchszeiten zu betreten. Dieser Zutritt wurde ihm jedoch
vom Mieter mehrfach - auch nach Androhung einer Kündigung - verweigert, sodass
der Vermieter schließlich den Vertrag aufkündigte und nunmehr gerichtlich die
Räumung der Wohnung geltend macht.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah in der
Weigerung des Mieters keinen Verstoß gegen mietvertragliche oder sonstigen
Pflichten. Auch steht dem Vermieter aufgrund der vertraglichen Vereinbarung kein
Besichtigungsrecht zu. Die Klausel im Mietvertrag sei zum einen unwirksam, da
sie nicht klar definiert, was unter den „angemessenen Abständen“ zu verstehen
ist. Zum anderen ist sie unangemessen, da es ein periodisches Recht des
Vermieters, ohne konkreten Anlass die Wohnung zu begutachten, nicht gibt.
Vielmehr ist nach der Rechtsprechung der Mieter nur verpflichtet, nach
entsprechender Vorankündigung dem Vermieter den Zutritt zu gewähren, wenn es
hierzu einen konkreten Anlass gibt. Hierbei kommen alle Gründe in Betracht, die
beim Vermieter im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Eigentums
anfallen können: sei es, dass der Mieter selbst einen Mangel angezeigt hat,
konkrete Gefahren für die Mietsache drohen oder die Ablesung von
Verbrauchswerten an entsprechenden Messeinrichtungen.
Die Wohnung ist der Ort, an dem der Mieter seine Privatsphäre
ausüben kann. Demzufolge hat er auch ein Recht darauf, hier nicht grundlos vom
Vermieter behelligt zu werden. Ein nachvollziehbarer Grund des Vermieters muss
dargelegt werden, nur dann überwiegt sein Interesse daran, sein Eigentum in
Augenschein zu nehmen gegenüber dem Interesse des Mieters, keine Dritten gegen
seinen Willen in der Privatsphäre zu dulden.
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