Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Lieber das Fahrrad als das Auto - dieser Grundsatz gilt nicht immer

 

Auch wenn die Gesundheit und die Umwelt es einem danken - das Fahrrad ist nicht immer die bessere Alternative. Wie so oft im Rahmen der Wohngemeinschaft müssen auch hier die unterschiedlichen Interessen und Vorlieben der einzelnen Bewohner unter einen Hut gebracht werden. Autofahrer und Radfahrer treffen hier zusammen und müssen oftmals gemeinschaftliche Flächen gemeinsam nutzen. Aber welche Spielregeln gelten hier? Wer bestimmt in der Wohnungseigentümergemeinschaft, wie die Nutzung zu erfolgen hat? Welche Beeinträchtigungen muss man hinnehmen, wogegen kann sich der einzelne Eigentümer zur Wehr setzten? Im Zusammenhang mit diesen Fragen wird auf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 17. Juni 2015 (AZ: 318 S 167/14) hingewiesen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte einen Wohnungseigentümergemeinschaft verschiedene Beschlüsse gefasst, wie die Nutzung der Tiefgarage aussehen soll. Unter anderem war hier einem Wohnungseigentümer genehmigt worden, auf seinem Tiefgaragenstellplatz einen Fahrradständer am Boden zu installieren und anstelle eines Pkw sein Fahrrad dort abzustellen. Gegen diesen Beschluss erhob ein anderer Wohnungseigentümer Klage mit der Begründung, bei der Nutzung als Fahrradstellplatz handele es sich um eine Zweckentfremdung. Hinzu komme, dass durch den fest installieren Ständer am Boden das Befahren der Stellplatzfläche mit einem Pkw unmöglich oder zumindest erschwert wäre. Dieser Klage hatte das Amtsgericht stattgegeben und den Beschluss aufgehoben. Das Landgericht musste nun in zweiter Instanz entscheiden, ob dieses Urteil rechtmäßig ist.

Das Landgericht bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Die Installation des Fahrradständers entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Richter waren der Auffassung, dass die Teilungserklärung der Gemeinschaft eine Nutzung der Flächen in der Tiefgarage vorgibt. Hier heißt es „Tiefgaragenstellplätze“. Auch wenn hier nicht ausdrücklich ein Pkw genannt wird, ist die vorgegebene Nutzung nach dem Wortlaut und dem nächstliegenden Sinn dahingehend zu verstehen, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge dienen sollen. Dies ist die Nutzung, die sich - so die Richter - für einen unbefangenen Dritten als nächstliegende ergibt.

Eine Nutzung als Fahrradplatz mit eingebautem Bodenständer entspricht daher nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und kann nicht beschlossen werden. Hieran ändert auch der Einwand des Eigentümers nichts, dass es sich bei der eigentlichen Stellplatzfläche nicht um Gemeinschaftseigentum, sondern um Sondereigentum handelt. Denn auch der Gebrauch des Sondereigentums unterliegt den durch die Zweckbestimmung vorgegebenen Grenzen - eine Nutzung als Fahrradstellplatz ist hiervon gerade nicht erfasst.

Der Wohnungseigentümer muss ein Fahrrad woanders parken. Eine weitere Nutzung des Abstellplatzes kommt für einen Eigentümer ohne Pkw eigentlich nur in Betracht, wenn er seinen Stellplatz vermietet.

 

     
     
     
   
     
     

 

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