Über Geschmack lässt sich nicht streiten - zumindest an der
Außenseite der Wohnungstür
Ein kräftiger farbiger Anstrich war schon einmal Thema bei
einer höchstrichterlichen Entscheidung. Ein Mieter hatte sich auf sein Recht zur
freien Gestaltung berufen und die Wände der Wohnung in kräftigen und speziellen
Farben gestrichen. Der Bundesgerichtshof hatte im Urteil vom 6. November 2015
(AZ: VIII ZR 416/12) zu entscheiden, ob dieser Anstrich bei Beendigung der
Mietzeit auf Kosten des Mieters entfernt werden muss. Die Richter bejahten dies,
da ein Schaden des Vermieters vorliegt. Dieser muss befürchten, dass bei einer
nicht neutralen Farbe die Weitervermietung der Wohnung nicht ohne Weiteres
möglich ist. Wer will schon in eine Wohnung mit schwarzen Wänden ziehen?
Diese Verpflichtung des Mieters besteht aber nur bei der
Beendigung der Mietzeit. Die Frage war nur, wie die Wohnung zurückgegeben werden
muss. Ganz anders ist es bei dem bestehenden Mietverhältnis. Hier kann der
Vermieter gerade nicht auf den persönlichen Geschmack des Mieters Einfluss
nehmen. Während der Miete kann der Mieter die Wohnung frei nach seinen
Vorstellungen gestalten. Aber gilt das für alle Bereiche der Wohnung, oder gibt
es hier Grenzen?
Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht Münster in seiner
Entscheidung vom 28. Juli 2015 (AZ: 8 C 488/14) zu befassen. Der Mieter hatte in
diesem Fall seine individuelle Farbgestaltung nicht nur auf das Innere der
Wohnung beschränkt, sondern auch die Außenseite der Wohnungstür angestrichen.
Diesen Anstrich wollte der Vermieter nicht hinnehmen und forderte den Mieter
auf, selbst wieder den ursprünglichen Zustand herzustellen oder aber zumindest
die Arbeiten an seiner Tür durch Dritte zu dulden.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Durch den Anstrich der
Wohnungstür von außen habe der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag
verletzt. Zum Streichen der Außenseite sei der Mieter nicht berechtigt, denn das
Recht auf Gestaltung der Mietsache betreffe lediglich die Innenräume der
Wohnung. Der Mieter durfte daher nach Auffassung des Gerichts nicht die Tür in
einer Farbe streichen, die ganz augenscheinlich von der vorherigen Farbe
abweicht und damit das Gesamterscheinungsbild der Wohnung von außen ändert.
Hierzu ist nur der Eigentümer und Vermieter berechtigt. Unerheblich dabei ist,
ob der neue Anstrich nach einer der Parteien „besser“ in das Erscheinungsbild
passt oder nicht. Hier lässt sich eben gerade wieder nicht über Geschmack
streiten - in jeden Fall ist für einen farbenfrohen Anstrich nach den
Vorstellungen des Mieters spätestens an der Wohnungstür Schluss.
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