Maklerprovision ist abhängig vom Kaufvertrag
Wer eine Immobilie sucht, ist regelmäßig auf die Mithilfe
eines Maklers angewiesen, um eine Wohnung bzw. ein Haus zu mieten oder zu
kaufen. Die erfolgreiche Vermittlung eines solchen Geschäftes ist dann
Voraussetzung für die Zahlung der Maklercourtage. Wie aber ist ein Fall
rechtlich zu beurteilen, wenn der Vertrag zwar zunächst zwischen den Parteien
geschlossen wird, dieser dann aber nach Zahlung der Maklerprovision wieder
aufgehoben wird? Darf der Makler dann trotzdem das Geld behalten? Hinsichtlich
dieser Problematik wird auf eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder)
vom 22. Januar 2016 (AZ: 12 O 236/14) hingewiesen.
In dem Fall war zunächst durch die Vermittlung des Maklers ein
Kaufvertrag über ein Grundstück mit Einfamilienhaus zustande gekommen. Dieser
Vertrag wurde durch den Notar beurkundet. Die Käufer sind dann von dem
geschlossenen Vertrag zurückgetreten, da sie der Meinung waren, ein
Feuchtigkeitsbefall im Keller sei ihnen bewusst verschwiegen worden. Der Makler
beanspruchte dennoch die vereinbarte Vergütung, da der Vertrag einmal
abgeschlossen wurde. Der Makler meinte, für seine Vergütung sei es nicht
wichtig, ob der Vertrag auch nach Abschluss noch bestehen bleibt.
Diese Auffassung teilte das Landgericht nicht. Zum einen
stellte das Gericht fest, dass tatsächlich eine Durchfeuchtung der Kellerräume
gegeben war, die bewusst verschwiegen wurde. Zum anderen erklärte das Gericht,
dass hierdurch auch das Recht für die Käufer bestanden hätte, den Kaufvertrag
wegen dieser Täuschung anzufechten. Bei einer solchen Anfechtung wird der
Vertrag rückwirkend aufgehoben, alle Parteien werden so gestellt, als ob der
Vertrag nie geschlossen worden wäre. Mit dieser Anfechtung würde also auch
einhergehen, dass die Maklerprovision entfällt, denn der Vertrag wird insgesamt
rückgängig gemacht; der Vertragsschluss entfällt. Im vorliegenden Fall aber
haben die Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklärt, der Vertragsschluss fällt
damit nicht weg, die Folgen aus dem Vertrag werden aber wieder rückgängig
gemacht. Dies ist rechtlich ein erheblicher Unterschied, der sich aber nach der
Rechtsprechung des Landgerichts bei der Maklerprovision nicht zu Lasten des
Käufers auswirken soll. Da hier auch die Möglichkeit bestanden hat, den Vertrag
anzufechten - also rückwirkend entfallen zu lassen - soll auch bei dem Rücktritt
vom Kaufvertrag der Anspruch auf die Maklercourtage entfallen. Die Wahl der
Rückabwicklung soll den getäuschten Erwerber nicht schlechter stellen.
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