Nachzahlungen aus Betriebskosten können von
der Kaution einbehalten werden
Das Ende der Mietzeit ist nicht immer das Ende von
Streitigkeiten. Auch wenn die Wohnung von dem Mieter geräumt und herausgegeben
wurde, bleibt eine Frage offen: Was geschieht mit der bei Mietbeginn
hinterlegten Kaution? Klar ist, dass der Vermieter diese zur Sicherung erhalten
hat. Aber welche Ansprüche sollen damit gesichert werden? Mietzahlungen oder nur
fehlende Renovierungsarbeiten?
In diesem Zusammenhang wird auf eine Entscheidung des
Amtsgerichts Neunkirchen vom 18. Oktober 2016 (AZ: 13 C 799/15) hingewiesen.
Hier hatte ein Mieter auf Rückzahlung seiner Kaution geklagt, die der Vermieter
unter anderem mit einer Nachzahlung aus der letzten Betriebskostenabrechnung
verrechnet hatte.
Eine solche Verrechnung ist zulässig. Die Kaution soll zwar
insbesondere eine Sicherheit für Schäden an den Mieträumen nach Beendigung des
Mietvertrages darstellen. Dies heißt aber nicht, dass die Verrechnung nur mit
solchen Ansprüchen erfolgen kann. Insbesondere wenn, wie in dem zu
entscheidenden Fall, dem Nachforderungsbetrag nicht widersprochen wird, muss der
Vermieter nicht die Kaution insgesamt auszahlen um dann wieder einen Betrag in
Höhe der Nachzahlung zurückzufordern. Vielmehr kann er die Beträge verrechnen
und nach dieser Verrechnung den Restbetrag an den Mieter auskehren.
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