Hundehaltung in Mietwohnung muss
erlaubt werden
Berlin. Vermeiter müssen Rücksicht auf die mit der
Lebensplanung ihrer Mieter einhergehenden Bedürfnisse nehmen. Das Landgericht
Hamburg stellte in diesem Zusammenhang fest, dass betagten Mietern die
Erlaubnis, einen kleinen Hund in der Wohnung zu halten, nicht verwehrt werden
kann (Az.: 334 S 26/01; 30. August 2001).
In dem Fall wollte sich ein älteres Ehepaar einen kleinen Hund
anschaffen. Doch der Vermieter verbot ihnen die Tierhaltung. Die Tierfreunde
wollten sich damit nicht abfinden, und zogen vor Gericht.
Mit Erfolg. Die Richter wiesen zwar darauf hin, dass Vermieter
bei fehlender mietvertraglicher Regelungen im Allgemeinen frei über die
Genehmigung der Tierhaltung entscheiden können. In Einzelfällen müsse jedoch
eine Genehmigung erteilt werden. In dem konkreten Fall konnte das Ehepaar nach
Auffassung der Richter nachvollziehbar darlegen, dass sie nach dem Eintritt in
den Ruhestand ihr Leben durch die Beschäftigung mit einem Tier sinnvoll und
freudebringend ausfüllen möchten. Gemeinschaftsfreundlich hätten sie sich zudem
für eine kleine Hunderasse entschieden, Mitmieter seien also nicht gefährdet.
Ausschlaggebend war für das Gericht, dass die Genehmigung auch wieder entzogen
werden kann, wenn es zu erheblichen Störungen der Nachbarn durch den Hund kommen
sollte.
Kleintiere wie Fische, Vögel, Hamster, Schildkröten,
Meerschweinchen und Zwergkaninchen dürfen ohne Genehmigung maßvoll in Wohnungen
gehalten werden. Hinsichtlich größerer Tiere ist von Bedeutung, was im
Mietvertrag steht.
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