Miete unter Vorbehalt gezahlt: Keine
Verjährung von Ansprüchen auf Mietminderung
Berlin/Coburg. Möchte sich ein Mieter eine rückwirkende
Mietminderung vorbehalten, ohne Gefahr zu laufen, dass der Anspruch darauf
verjährt, muss er die Miete unter Vorbehalt zahlen. Das ergibt sich aus einem
Urteil des Landgerichts Coburg vom 23.06.2009 (AZ: 23 O 416/08).
Der Betreiber eines Getränkehandels zahlte die Miete für seine
Gewerberäume bereits seit Ende 2002 wegen diverser Mängel des Mietobjekts nur
unter Vorbehalt. In der Zeit zwischen Anfang 2004 und Mitte 2006 kam es immer
wieder zu Wassereinbrüchen in seinen Lagerräumen. Der Mann wollte rückwirkend
eine Mietminderung um 25 % erreichen. Die Vermieterin weigerte sich, sie hielt
die Ansprüche für verjährt. Der Mieter klagte und erhielt Recht.
Angesichts der wiederholten Wassereinbrüche nach Regenfällen
hielten die Richter eine Mietminderung von 25 % für angemessen. Die
Rückzahlungsansprüche sind auch nicht verwirkt, da der Mieter bereits seit 2002
seine Miete nur unter Vorbehalt gezahlt hat.
◄
zurück
|