Mieterhöhung: Zustimmung durch
Zahlung ausreichend
Berlin. Allein durch Zahlung der erhöhten Miete signalisiert
ein Mieter seine Zustimmung zu der Erhöhung. Eine schriftliche Einwilligung ist
dann unnötig. So entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg in einem Urteil vom
2. September 2009 (AZ: 6 C 280/09).
Für ihre Erdgeschoss-Altbauwohnung zahlten die beiden Mieter
rund 330,00 €. Im Januar 2009 verlangte die Vermieterin die schriftliche
Zustimmung der Mieter zu einer Erhöhung um rund 65,00 €. Im Mietvertrag hieß es
nämlich: „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sind, soweit sich aus den
Allgemeinen Vertragsbestimmungen nichts anderes ergibt, nur gültig, wenn sie
schriftlich vereinbart wurden.“ Zwar zahlten die Mieter anstandslos die erhöhte
Miete, unterschrieben jedoch nicht die Zustimmungserklärung. Dagegen klagte die
Vermieterin – ohne Erfolg.
Durch Zahlung der erhöhten Miete hätten die Mieter bereits
unmissverständlich zugestimmt. Bereits eine zweimalige vorbehaltlose Zahlung
reicht aus, um dem Vermieter deutlich zu signalisieren, dass man mit der
Erhöhung einverstanden ist. Die Schriftform ist dann nicht mehr erforderlich.
Darüber hinaus wiesen die Richter darauf hin, dass, selbst
wenn der Vermieter eine Mieterhöhung ausspricht, die mündliche Form – auch als
Telefonat oder Nachricht auf dem Anrufbeantworter – ausreicht.
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