Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Unzulässige Endrenovierung: Ansprüche gegen den Vermieter verjähren nach sechs Monaten

 

Kassel/Berlin. Stellt ein Mieter fest, dass er Schönheitsreparaturen, etwa eine Endrenovierung, aufgrund einer ungültigen Mietvertragsklausel unnötig durchgeführt hat, muss er seinen Anspruch auf Rückzahlung zügig anmelden. Dieser verjährt ansonsten nach sechs Monaten. Hierzu das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. Oktober 2010 (AZ: 1 S 67/10).

Nach seinem Auszug Ende März 2007 verlangte der Mieter mit Klage vom 10. Januar 2008 vom Vermieter die Rückzahlung der Kosten für die Endrenovierung. Der frühere Mieter argumentierte, dass der Vermieter von ihm zu Unrecht, nämlich auf Grundlage einer unwirksamen Renovierungsklausel im Mietvertrag, die Durchführung einer Endrenovierung verlangt hat.

Vor Gericht hatte er jedoch keinen Erfolg. Zwar gibt es in der Tat keinen mietvertraglichen Anspruch auf die Endrenovierung durch den Mieter, da die entsprechende Vertragsklausel ungültig ist. Jedoch ist der Anspruch auf Rückzahlung der Kosten verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt vom Ende des Mietverhältnisses ab sechs Monate.

Die Richter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zu. Es ist zu erwarten, dass die hier vorliegende Verjährungsproblematik von Ansprüchen, die aus ungerechtfertigt durchgeführten Schönheitsreparaturen aufgrund ungültiger Renovierungsklauseln entsteht, häufiger vorkommt. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt es bisher noch nicht.

 

 

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