Unzulässige Endrenovierung: Ansprüche
gegen den Vermieter verjähren nach sechs Monaten
Kassel/Berlin. Stellt ein Mieter fest, dass er
Schönheitsreparaturen, etwa eine Endrenovierung, aufgrund einer ungültigen
Mietvertragsklausel unnötig durchgeführt hat, muss er seinen Anspruch auf
Rückzahlung zügig anmelden. Dieser verjährt ansonsten nach sechs Monaten. Hierzu
das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. Oktober 2010 (AZ: 1 S 67/10).
Nach seinem Auszug Ende März 2007 verlangte der Mieter mit
Klage vom 10. Januar 2008 vom Vermieter die Rückzahlung der Kosten für die
Endrenovierung. Der frühere Mieter argumentierte, dass der Vermieter von ihm zu
Unrecht, nämlich auf Grundlage einer unwirksamen Renovierungsklausel im
Mietvertrag, die Durchführung einer Endrenovierung verlangt hat.
Vor Gericht hatte er jedoch keinen Erfolg. Zwar gibt es in der
Tat keinen mietvertraglichen Anspruch auf die Endrenovierung durch den Mieter,
da die entsprechende Vertragsklausel ungültig ist. Jedoch ist der Anspruch auf
Rückzahlung der Kosten verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt vom Ende des
Mietverhältnisses ab sechs Monate.
Die Richter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung des
Falles die Revision zu. Es ist zu erwarten, dass die hier vorliegende
Verjährungsproblematik von Ansprüchen, die aus ungerechtfertigt durchgeführten
Schönheitsreparaturen aufgrund ungültiger Renovierungsklauseln entsteht,
häufiger vorkommt. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt es bisher noch
nicht.
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