Ungewöhnliche Farben bei
Wohnungsrückgabe nicht zulässig
Essen/Berlin. Unabhängig von der Geltung der Klauseln zu
Schönheitsreparaturen ist der Mieter verpflichtet, die Mietwohnung in einem
farblichen Zustand zurückzugeben, der sich innerhalb der Grenzen des normalen
Geschmacks bewegt. Es dürfen keine so kräftigen Farben verwendet werden, dass
eine Neuvermietung der Räume im geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist,
entschied das Landgericht Essen am 17. Februar 2011 (AZ: 10 S 344/10).
Der Mieter hatte während der Mietzeit die Wände in einem Teil
der Wohnung in kräftigen Farben angestrichen. In einem Zimmer hat er die Wände
nicht durchgängig gestrichen, sondern einen Bereich, vor dem ein Schrank stand,
ausgespart. Der Vermieter verlangte nach der Beendigung des Mietverhältnisses
Schadensersatz vom Mieter wegen Beschädigung des Mietobjekts.
Der Vermieter erhielt in zwei Instanzen Recht. Zwar kann der
Mieter während der bestehenden Mietzeit die angemieteten Räume in kräftigen
Farbtönen streichen. Es handelt sich um ein dem Mieter zuzubilligendes
Gestaltungsrecht. Es stellt jedoch eine Vertragsverletzung dar, wenn der Mieter
das Mietobjekt in einem farblichen Zustand zurückgibt, welcher die Grenzen des
normalen Farbgeschmacks überschreitet, sodass eine Neuvermietung der Wohnung
praktisch unmöglich ist. Auch die Aussparung eines Bereichs stellt eine nicht
fachmännisch ausgeführte Schönheitsreparatur dar, mithin eine Beschädigung der
Mietsache. Auch insoweit ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.
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