Stundenlang bellende Hunde muss der
Vermieter nicht dulden
Bremen/Berlin. Störendes stundenlanges und nächtliches Gebell
muss der Vermieter nicht dulden. Er kann dem Mieter die Hundehaltung verbieten,
wenn die anderen Mieter dadurch gestört sind. Dieses ergeht aus einem Urteil des
Amtsgerichts Bremen vom 5. Mai 2006 (AZ: 7 C 240/05).
Der Mieter hielt in seiner Wohnung zwei Hunde. Das Gebell der
Hunde dauerte tags wie nachts stundenlang an. Es war so laut, dass andere Mieter
des Hauses davon aufwachten und sich außerordentlich gestört fühlten. Der
Vermieter und Kläger wollte die Haltung der Hunde verbieten.
Das Gericht gab ihm Recht. Zwar könne nach Meinung des
Gerichts jeder Bewohner einer Mietwohnung auch ohne Zustimmung des Vermieters
Hunde halten. Der Vermieter müsse die Tierhaltung aber dann nicht erlauben, wenn
die Hunde den Hausfrieden störten.
Wenn der Mieter das Tier so halte, dass von diesem erhebliche
Störungen und Belästigungen ausgingen, die das für ein Zusammenleben angemessene
Maß weit übersteigen, sei der Hausfrieden verletzt. Dies sei hier der Fall, denn
das Gebell trete nicht nur wie gewöhnlich vereinzelt auf, sondern halte
stundenlang an und wiederhole sich in kurzen Zeitabständen. Das Zusammenleben
mit den anderen Mitbewohnern sei gestört, da das Gebell die anderen Mieter
selbst in den Ruhezeiten belästige.
Jüngst hat der Bundesgerichtshof (14. November 2007; Az.: VII
ZR 340/06) entschieden, dass jeder Mieter auch ohne Zustimmung des Vermieters
kleine Haustiere halten kann. Im Allgemeinen und bei großen Tieren müsste eine
Interessensabwägung stattfinden.
◄
zurück
|