Ungewöhnliche Farben bei
Wohnungsrückgabe nicht zulässig
Essen/Berlin. Unabhängig von der
Geltung der Klauseln zu Schönheitsreparaturen ist der Mieter verpflichtet, die
Mietwohnung in einem farblichen Zustand zurückzugeben, der sich innerhalb der
Grenzen des normalen Geschmacks bewegt. Es dürfen keine so kräftigen Farben
verwendet werden, dass eine Neuvermietung der Räume im geschaffenen Zustand
praktisch unmöglich ist, entschied das Landgericht Essen am 17. Februar 2011
(AZ: 10 S 344/10).
Der Mieter hatte während der Mietzeit
die Wände in einem Teil der Wohnung in kräftigen Farben angestrichen. In einem
Zimmer hat er die Wände nicht durchgängig gestrichen, sondern einen Bereich, vor
dem ein Schrank stand, ausgespart. Der Vermieter verlangte nach der Beendigung
des Mietverhältnisses Schadensersatz vom Mieter wegen Beschädigung des
Mietobjekts.
Der Vermieter erhielt in zwei Instanzen Recht. Zwar könne der Mieter während der
bestehenden Mietzeit die angemieteten Räume in kräftigen Farbtönen streichen. Es
handele sich um ein dem Mieter zuzubilligendes Gestaltungsrecht. Es stelle
jedoch eine Vertragsverletzung dar, wenn der Mieter das Mietobjekt in einem
farblichen Zustand zurückgebe, welcher die Grenzen des normalen Farbgeschmacks
überschreite, sodass eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich sei.
Auch die Aussparung eines Bereichs stelle eine nicht fachmännisch ausgeführte
Schönheitsreparatur dar, mithin eine Beschädigung der Mietsache. Auch insoweit
sei der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.
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