Maklervertrag abgeschlossen? Der Makler muss es beweisen
Düsseldorf/Berlin. Die Beweislast für den Abschluss eines
Maklervertrags trägt der Makler. Besteht darüber Unklarheit, geht dies
ausschließlich zu Lasten des Maklers. Zu diesem Urteil kam das Landgericht
Düsseldorf am 22. Juli 2010 (AZ: 10 O 44/06).
Im Zuge der Verhandlungen zwischen potentiellem Mieter und
Makler schickte letzterer ein Fax, in dem unter anderem stand, dass bei
erfolgreichem Abschluss eines Kauf- bzw. Mietvertrags eine Provision berechnet
werde. Ein späteres Schreiben enthielt die Ergänzung: „Vereinbarungsgemäß werden
wir uns bemühen, unseren Provisionsanspruch beim Eigentümer geltend zu machen."
Doch nachdem der Mietvertrag abgeschlossen worden war, verlangte der Makler vom
Mieter eine Provision in Höhe von 38.500 Euro. Der Mieter weigerte sich zu
zahlen: Man habe vereinbart, dass die Courtage in jedem Fall vom Vermieter zu
zahlen sei. Der Makler klagte.
Ohne Erfolg. Die Beweislast, dass ein Maklervertrag
abgeschlossen worden sei, trage der Makler, so die Richter. Nur wenn dieser
Abschluss feststehe, müsse der Kunde beweisen, dass Unentgeltlichkeit vereinbart
worden sei. Aus den vorgelegten Unterlagen könne die Vereinbarung einer
Provisionspflicht jedoch nicht entnommen werden. Zwar schreibe der Makler, dass
eine Vereinbarung getroffen wurde, nach der gegebenenfalls die Provision dem
Eigentümer in Rechnung gestellt werden soll. Der genaue Inhalt dieser
Vereinbarung bleibe allerdings unklar. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des
Maklers.
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