Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Kleiner als gedacht

München/Berlin. Ist eine Wohnung mehr als zehn Prozent kleiner, als es im Mietvertrag steht, kann der Mieter die Miete mindern, selbst wenn es sich im Vertrag nur um eine Circa-Angabe handelt. Voraussetzung ist allerdings die Vereinbarung einer bestimmten Größe. Bloße Angaben in einer Zeitungsannonce reichen nicht aus, warnt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts München vom 10. August 2009 (AZ: 424 C 7097/09).

Im August 2007 mietete eine Frau eine Dachgeschosswohnung in München zu einem Mietpreis von 515 Euro warm. Der Mietvertrag enthielt keine Angaben über die Wohnungsgröße. Ein Jahr später meldete sich die Mieterin bei ihrer Vermieterin und gab an, dass die von der Vermieterin ursprünglich angegebene Quadratmeterzahl gravierend von der tatsächlichen Fläche abweiche. Statt der in der Wohnungsannonce genannten 36 Quadratmeter betrage die Wohnfläche nur 24 Quadratmeter. Aufgrund der Schrägen in der Wohnung seien die Flächen, bei denen die Zimmerhöhe weniger als zwei Meter betrage, nur teilweise anzurechnen. Die Mieterin kündigte eine Mietminderung und die Verrechnung der zuviel gezahlten Miete mit den folgenden Mieten an.

Die Richter verurteilten die Mieterin jedoch zur Zahlung der rückständigen Miete. Zwar weise eine Mietwohnung einen zur Minderung der Miete führenden Mangel auf, wenn ihre tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liege. Dies gelte auch dann, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnfläche nur eine Circa-Angabe enthalte. Voraussetzung dafür sei aber, dass zwischen den Parteien eine bestimmte Wohnfläche im Sinne einer Beschaffenheitsangabe vereinbart sei. Doch hier enthalte der Mietvertrag dazu gerade keine Angaben. Sollte in der Annonce tatsächlich eine Angabe zur Wohnungsgröße enthalten gewesen sein, ändere dies nichts. Mitteilungen eines Vermieters, die dieser über eine Wohnung im Rahmen einer Vertragsverhandlung mache, würden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie im schriftlichen Vertrag auch aufgenommen werden. Es hätte den Parteien auch freigestanden, dies zu tun. Bei einem langfristigen Dauerschuldverhältnis wie dem Mietvertrag komme dem schriftlichen Vertrag eine ganz andere Bedeutung zu als zum Beispiel bei einem Kaufvertrag. Die wichtigen Punkte müssten sich daher in diesem wiederfinden.

 

 

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