Kleiner als gedacht
München/Berlin. Ist eine Wohnung mehr als zehn Prozent
kleiner, als es im Mietvertrag steht, kann der Mieter die Miete mindern, selbst
wenn es sich im Vertrag nur um eine Circa-Angabe handelt. Voraussetzung ist
allerdings die Vereinbarung einer bestimmten Größe. Bloße Angaben in einer
Zeitungsannonce reichen nicht aus, warnt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und
Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des
Amtsgerichts München vom 10. August 2009 (AZ: 424 C 7097/09).
Im August 2007 mietete eine Frau eine Dachgeschosswohnung in
München zu einem Mietpreis von 515 Euro warm. Der Mietvertrag enthielt keine
Angaben über die Wohnungsgröße. Ein Jahr später meldete sich die Mieterin bei
ihrer Vermieterin und gab an, dass die von der Vermieterin ursprünglich
angegebene Quadratmeterzahl gravierend von der tatsächlichen Fläche abweiche.
Statt der in der Wohnungsannonce genannten 36 Quadratmeter betrage die
Wohnfläche nur 24 Quadratmeter. Aufgrund der Schrägen in der Wohnung seien die
Flächen, bei denen die Zimmerhöhe weniger als zwei Meter betrage, nur teilweise
anzurechnen. Die Mieterin kündigte eine Mietminderung und die Verrechnung der
zuviel gezahlten Miete mit den folgenden Mieten an.
Die Richter verurteilten die Mieterin jedoch zur Zahlung der
rückständigen Miete. Zwar weise eine Mietwohnung einen zur Minderung der Miete
führenden Mangel auf, wenn ihre tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent
unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liege. Dies gelte auch dann, wenn
der Mietvertrag zur Größe der Wohnfläche nur eine Circa-Angabe enthalte.
Voraussetzung dafür sei aber, dass zwischen den Parteien eine bestimmte
Wohnfläche im Sinne einer Beschaffenheitsangabe vereinbart sei. Doch hier
enthalte der Mietvertrag dazu gerade keine Angaben. Sollte in der Annonce
tatsächlich eine Angabe zur Wohnungsgröße enthalten gewesen sein, ändere dies
nichts. Mitteilungen eines Vermieters, die dieser über eine Wohnung im Rahmen
einer Vertragsverhandlung mache, würden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie
im schriftlichen Vertrag auch aufgenommen werden. Es hätte den Parteien auch
freigestanden, dies zu tun. Bei einem langfristigen Dauerschuldverhältnis wie
dem Mietvertrag komme dem schriftlichen Vertrag eine ganz andere Bedeutung zu
als zum Beispiel bei einem Kaufvertrag. Die wichtigen Punkte müssten sich daher
in diesem wiederfinden.
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