Auch bei Maklerwechsel: Maklerlohn wird fällig
Bamberg/Berlin. Meldet sich ein Interessent auf das Inserat
eines Maklers und kommt der Kauf der Immobilie dann in einem zeitlichen
Zusammenhang damit zustande, muss der Käufer dem Makler Provision zahlen. Er
kann sich nicht darauf berufen, später das Kaufobjekt noch von einem weiteren
Makler angeboten bekommen zu haben. Das ergibt sich aus der entsprechenden
Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. August 2011 (AZ: 6 U 9/11).
Ende 2008 meldete sich der spätere Beklagte beim Makler und
ließ sich ein von diesem angebotenes Einfamilienhaus zeigen. Der letzte Kontakt
zwischen dem Makler und dem Kunden fand im Februar 2009 statt. Der
Hauseigentümer wechselte den Makler, und über den neuen Makler besichtigte der
Hausinteressent das Anwesen später noch einmal. Im August 2009 wurde der
Kaufvertrag unterzeichnet. Der erste Makler klagte. Er meinte, dass es aufgrund
seiner Tätigkeit als Makler im August 2009 zum Kauf gekommen sei. Der Käufer
verteidigte sich damit, dass die Tätigkeit des Maklers nicht für den Kauf
ursächlich geworden sei. Das Vertragsobjekt sei ihm durch den zweiten Makler
vermittelt worden.
Der Makler hatte Erfolg. Zwischen ihm und dem Beklagten sei
ein Maklervertrag zustande gekommen, so die Richter. Dem Inserat des Maklers aus
dem Jahre 2008 sei zu entnehmen gewesen, dass eine Maklerprovision fällig werde.
Die Leistung des Maklers habe darin gelegen, dass er dem Beklagten die
Besichtigung ermöglicht und den Kontakt zum Verkäufer hergestellt habe. Diese
Tätigkeit sei Ursache für den Abschluss des Kaufvertrages geworden. Sofern der
Kaufvertragsabschluss in einem angemessenen Abstand folge, werde eine solche
Ursächlichkeit vermutet. Bei acht Monaten zeitlichem Abstand zwischen der ersten
Besichtigung und dem Kaufvertrag sah das Gericht eine (Mit-)Ursächlichkeit für
den Abschluss des Kaufvertrages als gegeben an. Durch die spätere Tätigkeit des
zweiten Maklers und dessen Verlangen nach Maklerlohn ändere sich daran nichts.
Der zweite Makler hätte wegen der Vorkenntnis des Beklagten von vornherein keine
eigene provisionspflichtige Tätigkeit nachweisen können.
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