Gemischte Nutzung von Grundstücken: Ansiedlung eines
großflächigen Einzelhandelsgeschäftes rechtens
Bei der gemischten Bebauung eines Geländes mit Gebäuden zu
Wohn-, gewerblichen und industriellen Zwecken verstößt die Ansiedlung eines
großflächigen Einzelhandelsgeschäftes nicht gegen Nachbarrechte. Auf das Urteil
des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Juli 2011 (Az: 1 K 375/11.KO) wird
hingewiesen.
Die Eigentümerinnen von zwei Wohngebäuden waren mit der
geplanten Ansiedlung eines rund 4.000 Quadratmeter großen Einzelhandelsgeschäfts
im Umfeld ihrer Gebäude nicht einverstanden. In der Umgebung der Häuser befinden
sich Grundstücke, die zu Wohn-, gewerblichen und industriellen Zwecken genutzt
werden. Um die Ansiedlung des Einzelhandelsgeschäftes auf einer brachliegenden
Fläche zu ermöglichen, beschloss der Stadtrat die Änderung des betreffenden
Bebauungsplans. Der zuständige Landkreis genehmigte das Vorhaben.
Die beiden Frauen legten Widerspruch ein und führten
verschiedene vorläufige Rechtsschutzverfahren durch. Schließlich beantragten die
Klägerinnen beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der Baugenehmigung.
Ohne Erfolg. Die Genehmigung des Vorhabens, so die Richter,
verletze die Eigentümerinnen nicht in ihren Rechten. Weder seien Regelungen des
Bebauungsplans, die dem Schutz Dritter dienten, verletzt, noch verstoße die
Erteilung der Genehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere seien
die Lärmimmissionen, die unter anderem durch den Kundenverkehr entstünden,
zumutbar. Dies belegten die Gutachten und Messungen der Sachverständigen. Zudem
habe das Vorhaben für die Häuser auch keine erdrückende Wirkung. Auch wenn man
von einer Ungültigkeit des Bebauungsplan ausginge, läge keine subjektive
Rechtsverletzung vor. Das Einzelhandelsgeschäft läge dann im Innenbereich der
Stadt in einer Gemengelage, denn in der näheren Umgebung seien neben zahlreichen
Wohngebäuden auch Gewerbe und ein Industriebetrieb anzutreffen. In einer
derartigen Umgebung gebe es keinen Abwehranspruch der Klägerinnen gegen den
großflächigen Gewerbebetrieb.
◄
zurück
|