Kein Konkurrenzschutz gegen ehemalige Mitgesellschafter
Trennt sich eine Gesellschaft, und die ehemaligen
Mitgesellschafter beziehen Räume in demselben Objekt, in dem die übrige
Gesellschaft Büroräume hat, kann diese sich nicht auf die
Konkurrenzschutzklausel im Mietvertrag berufen. Der Vermieter darf an die
ehemaligen Mitgesellschafter vermieten. Das ergibt sich aus einem Urteil des
Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juni 2011 (AZ: I-7 U 54/10).
Die Vermieterin vermietete an eine Rechtsanwalts- und
Notargesellschaft Büroräume und im gleichen Objekt weitere Räume an eine
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatergesellschaft. Die Gesellschaften hatten
sich zuvor zeitweise zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen. Nachdem
sie sich wieder getrennt hatten, bot die Wirtschaftprüfungs- und
Steuerberatergesellschaft auch Rechtsdienstleistungen an. Die Rechtsanwalts- und
Notargesellschaft sah darin eine Verletzung des im Mietvertrag vereinbarten
Konkurrenzschutzes. Sie kündigte den Mietvertrag und stellte die Mietzahlungen
ein.
Die ausstehende Miete plus Nebenkosten muss sie nun
nachzahlen. Die fristlose Kündigung sei unwirksam, erklärten die Richter. Zwar
rechtfertige ein wichtiger Grund eine fristlose Kündigung, doch ein solcher sei
die Konkurrenzschutzverletzung der Klägerin nicht. Die im Mietvertrag enthaltene
Konkurrenzschutzklausel sei sowohl nach ihrem Wortlaut als auch bei lebensnaher
Auslegung so zu verstehen, dass die Gesellschaft Konkurrenzschutz nur für auf
künftig abzuschließende Mietverträge mit Dritten, nicht aber in Bezug auf eine
Konkurrenz durch die ehemalige Mitgesellschafterin verlangen könne. Nach
umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen waren die Richter zu dem
Ergebnis gekommen, dass die Vermieterin nicht verpflichtet sei, Konkurrenzschutz
gegenüber der Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft zu gewähren. Vielmehr
müssten die Gesellschafter untereinander und nicht der Vermieter durch
entsprechende Regelungen für ausreichenden Konkurrenzschutz sorgen. Da der
Mietvertrag auf zehn Jahre befristet sei, könne das Mietverhältnis auch nicht
vorzeitig durch ordentliche Kündigung beendet werden.
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