Wohnungseigentum: Eigentümer darf Betrieb einer Spielhalle im
Haus untersagen
Ein Wohnungseigentümer kann erfolgreich die Nutzung einer
Gewerbeeinheit im Wohnobjekt als Spielhalle mit Internet-Café verbieten. Dies
gilt selbst dann, wenn in der Zweckbestimmung für die betreffenden Räume der
Betrieb eines öffentlichen „Restaurants“ oder eines „Imbissraumes“ gestattet
ist. Das besagt eine Entscheidung des Landgerichts München vom 4. April 2011
(AZ: 1 S 16861/09).
Der Kläger wohnt in seiner Eigentumswohnung in einer Anlage,
die in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Zwei Einheiten in dem Wohnobjekt
mietete der Betreiber einer Spielhalle mit angeschlossenem Internet-Café. In der
„Teilungserklärung“ für die entsprechenden Gewerberäume in der Wohnanlage waren
der Betrieb eines Restaurants und eines Imbissraumes vorgesehen. Der Mann klagte
erfolgreich gegen den Betrieb der Spielhalle.
Nach Auffassung der Richter lag ein der Zweckbestimmung nicht
entsprechender Gebrauch der Räume vor. Bei einem Restaurant handele es sich um
einen Gaststättenbetrieb, der in erster Linie warme Speisen anbiete und hiermit
seine wesentlichen Umsätze mache. Bei einem Imbissraum liege nach allgemeinem
Sprachverständnis der Schwerpunkt auf dem Verzehr kleinerer Speisen und
Getränke. Im Unterschied dazu erziele eine Spielhalle ihre Gewinne durch die
Spielautomaten, ein Internet-Café durch den kostenpflichtigen Zugang zum
Internet. Deshalb unterscheide sich der Betrieb einer Spielhalle - mit oder ohne
Internet-Café - von einem Restaurant- oder Imbissbetrieb. Die Ansiedlung einer
Spielhalle führe jedenfalls an "sensiblen Standorten", also etwa einem
Wohngebiet mit Schule, Kindergarten, Kirche und Geschäften, mit großer
Wahrscheinlichkeit zu einer höheren Kriminalitätsbelastung. Sie habe negativen
Einfluss auf das Sicherheitsempfinden und die Lebensqualität der im Umkreis
lebenden Bevölkerung.
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