Führt Makler Verkaufsverhandlungen mit falschen Angaben des
Verkäufers, haftet der Verkäufer
Führt ein Makler für den Verkäufer einer Immobilie die
Verkaufsverhandlungen und macht unrichtige Angaben, trägt der Verkäufer hierfür
die Verantwortung. Das besagt ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
24. Januar 2011 (AZ: 13 U 148/10).
Ein Makler vermittelte im Auftrag des Eigentümers ein
Einfamilienhaus. Er führte die Verkaufsgespräche. Bei einer Besichtigung sah der
spätere Käufer im Keller ein morsches Regal und eine Wasserpumpe. Er fragte nach
auftretender Feuchtigkeit. Eine Mitarbeiterin des Maklerbüros erklärte, dass in
der Vergangenheit zwar Druckwasser aufgetreten, dieses Problem jedoch aufgrund
der durchgeführten Straßenbauarbeiten behoben sei.
Der später abgeschlossene Kaufvertrag schloss die
Gewährleistung für Mängel aus. Als es nach dem Kauf zu einem Schaden mit
Druckwasser kam, minderte der Käufer den Kaufpreis um 3.200 Euro.
Das Gericht gab ihm recht. Der Makler habe den Käufer
arglistig getäuscht. Arglistig handele, wer Erklärungen abgebe, obwohl er wisse,
dass sie unrichtig seien. Ein Verkäufer handele bereits dann arglistig, wenn er
bei Fragen, die für den Kaufentschluss maßgebliche Bedeutung hätten, ohne
Grundlage ins Blaue hinein unrichtige Angaben mache. Dies habe der Makler bzw.
seine Mitarbeiterin getan. Er hätte die Aussage des Verkäufers, dass sich das
Druckwasserproblem gelöst habe, nicht ohne Weiteres hinnehmen dürfen, so die
Richter. Vielmehr hätte der Makler die Aussage mindestens kritisch hinterfragen
müssen. Da die Maklerfirma über die reinen Maklerdienste auch die
Verkaufsverhandlungen geführt habe, sei sie auch als sogenannte
Verhandlungsgehilfin des Verkäufers tätig gewesen. Daraus folge, dass der
Verkäufer für das Verhalten seines Maklers die Verantwortung trage.
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