Ohne Vollmacht dürfen Makler Grundbuch nicht einsehen
Ohne Vollmacht des Eigentümers dürfen Makler nicht das
Grundbuch einsehen. Ebenso wenig dürfen Notare dies im Auftrag eines Maklers
tun. Das gilt auch dann, wenn die Einsicht nach Auskunft des Maklers zur
Vorbereitung des Verkaufs der Wohnung im Auftrag des Eigentümers vorgenommen
werden soll. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle
vom 3. März 2011 (AZ: Not 26/10) wird hingewiesen.
Ein dem Notar schon lange bekannter Makler bat diesen um einen
Grundbuchauszug. Er wollte den Verkauf einer Immobilie vorbereiten und kündigte
an, dass er demnächst einen Termin für eine Beurkundung vereinbaren würde.
Aufgrund der ständigen Geschäftsbeziehungen handelte der Notar wie vom Makler
gewünscht. Später kam es aber nicht zu der Beurkundung über die Immobilie.
Das Gericht stellte fest, dass der Notar dem Makler keinen
Grundbuchauszug hätte besorgen dürfen. Es müsse ein berechtigtes Interesse an
einem solchen Grundbuchauszug vorhanden sein. Ein solches Interesse habe jeder,
dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zustehe. Eine
Einsicht in das Grundbuch sei hingegen demjenigen zu verweigern, der lediglich
aus Neugier oder zu unbefugten Zwecken die Informationen nutzen wolle. Auch
interessierte Käufer hätten keine Möglichkeit, das Grundbuch einzusehen. Ein
berechtigtes Interesse an der Einsicht hätten sie grundsätzlich erst nach
Eintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer.
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