Tätig für zwei Seiten
Ein Makler hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Provision,
wenn er eine Wohnung vermittelt, die ihm selbst gehört. Das gilt auch, wenn die
Vermögensverwalterin des Wohnungseigentümers bei der Vermittlung der Wohnung für
ein Maklerbüro tätig wird.
In dem vom Amtsgericht München am 29. April 2010 entschiedenen
Fall (AZ: 282 C 33538/09) hatte ein Maklerbüro ein Inserat geschaltet, in dem es
eine Zwei-Zimmer-Wohnung in München anbot. Es meldete sich eine Interessentin,
der das Maklerbüro eine Ansprechpartnerin nannte. Diese führte mit der Frau eine
Besichtigung der Wohnung durch. Sie übergab ihr sämtliche Informationen zu der
Wohnung, nahm eine Selbstauskunft entgegen und versprach eine Reservierung der
Wohnung. Nachdem der Mietvertrag abgeschlossen war, bezahlte die neue Mieterin
2.667 Euro Provision an das Maklerbüro. Als sie jedoch erfuhr, dass ihre
Ansprechpartnerin die Vermögensverwalterin des Wohnungseigentümers war,
verlangte sie die Provision zurück. Schließlich verbiete das Gesetz, dass der
Eigentümer für die Vermittlung seiner Wohnung Geld verlange. Dies müsse auch für
seine Vermögensverwalterin gelten.
Die Richterin gab der Mieterin Recht. Ein Provisionsanspruch
sei dann ausgeschlossen, wenn der Makler einen Mietvertrag zu einer Wohnung
vermittle, deren Eigentümer er sei. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung sei
es, Wohnungssuchende vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu
schützen, die sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder
unlauteren Geschäftsmethoden ergäben. Außerdem soll damit verhindert werden,
dass Wohnungsvermittler Entgelte fordern, obwohl eine echte Vermittlertätigkeit
gar nicht vorliege.
Im vorliegenden Fall sei der Vermögensverwalterin des
Eigentümers daran gelegen gewesen, die Wohnung zügig und unproblematisch zu
einer möglichst hohen Miete zu vermitteln. Da sich das Maklerbüro ihrer Dienste
bedient habe, müsse es sich auch dieses Eigeninteresse zurechnen lassen. Daran
ändere auch nichts, dass die Vermögensverwalterin bei der eigentlichen
Unterzeichnung des Mietvertrages und der Wohnungsübergabe in Urlaub gewesen sei.
Sie habe die wesentlichen Informationen zum Wohnobjekt weitergegeben und die
Wohnungsbesichtigung durchgeführt. Dies seien eindeutig Maklertätigkeiten.
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