Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Wasserrohrbruch: Vermieter haftet nicht für Schäden an eingelagerten Kunstwerken

 

Nach Feststellung eines Wasserschadens darf der Vermieter zunächst alles Nötige veranlassen, um weitere Schäden zu vermeiden, ehe er den Mieter informiert. Etwas anderes kann gelten, wenn der Vermieter weiß, dass der Mieter in den betroffenen Räumen Wertgegenstände eingelagert hat. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. September 2010 (AZ: 2 U 779/09).

Ein Künstler hatte einen Lagerraum im Keller eines Anwesens gemietet und lagerte dort ohne Wissen der Vermieterin zahlreiche seiner Werke. An einem frühen Morgen erfuhr die Vermieterin, dass nach einem Rohrbruch an der Anschlussstelle der Heizung Wasser in die Kellerräume eingetreten war. Sie ließ umgehend das Wasser abpumpen und die zum Teil in Folie verpackten Reliefs des Künstlers ins Trockene bringen. Gegen Mittag informierte sie den Künstler. Dieser meinte, die Vermieterin sei für den Schaden verantwortlich, weil die letzte Wartung der Heizungsanlage über ein Jahr zurückliege. Außerdem sei er zu spät über den Schaden informiert worden, weshalb man einige Kunstwerke nicht mehr habe retten können. Er verlangte Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro.

Das wiesen die Richter zurück. Im Hinblick auf den Rohrbruch treffe die Beklagte kein Verschulden. Es bestehe keine generelle Pflicht des Vermieters, Leitungen ohne konkreten Anlass einer Generalinspektion zu unterziehen. Insbesondere sei eine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung zur Wartung der Heizungsanlage im exakten Jahresabstand nicht gegeben. Da die Beklagte die Heizungsanlage durchaus Überprüfungen unterzogen habe und Anhaltspunkte für Schadensanzeichen nicht vorgelegen hätten, habe die Beklagte den Anforderungen genügt.

Es sei der Vermieterin ebenfalls nicht vorzuwerfen, dass sie sich zunächst darum gekümmert habe, eine weitere Einwirkung des Wassers zu beseitigen und größere Schäden zu vermeiden. Eine Pflicht zur früheren Information des Klägers hätte nur dann bestanden, wenn sie Kenntnis davon gehabt hätte, dass in dem Keller Kunstwerke von erheblichem Wert gelagert gewesen seien. Dies habe der Kläger jedoch nicht bewiesen.

 

 

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