Wasserrohrbruch: Vermieter haftet nicht für Schäden an
eingelagerten Kunstwerken
Nach Feststellung eines Wasserschadens darf der Vermieter
zunächst alles Nötige veranlassen, um weitere Schäden zu vermeiden, ehe er den
Mieter informiert. Etwas anderes kann gelten, wenn der Vermieter weiß, dass der
Mieter in den betroffenen Räumen Wertgegenstände eingelagert hat. Das ergibt
sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. September 2010 (AZ:
2 U 779/09).
Ein Künstler hatte einen Lagerraum im Keller eines Anwesens
gemietet und lagerte dort ohne Wissen der Vermieterin zahlreiche seiner Werke.
An einem frühen Morgen erfuhr die Vermieterin, dass nach einem Rohrbruch an der
Anschlussstelle der Heizung Wasser in die Kellerräume eingetreten war. Sie ließ
umgehend das Wasser abpumpen und die zum Teil in Folie verpackten Reliefs des
Künstlers ins Trockene bringen. Gegen Mittag informierte sie den Künstler.
Dieser meinte, die Vermieterin sei für den Schaden verantwortlich, weil die
letzte Wartung der Heizungsanlage über ein Jahr zurückliege. Außerdem sei er zu
spät über den Schaden informiert worden, weshalb man einige Kunstwerke nicht
mehr habe retten können. Er verlangte Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro.
Das wiesen die Richter zurück. Im Hinblick auf den Rohrbruch
treffe die Beklagte kein Verschulden. Es bestehe keine generelle Pflicht des
Vermieters, Leitungen ohne konkreten Anlass einer Generalinspektion zu
unterziehen. Insbesondere sei eine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung zur
Wartung der Heizungsanlage im exakten Jahresabstand nicht gegeben. Da die
Beklagte die Heizungsanlage durchaus Überprüfungen unterzogen habe und
Anhaltspunkte für Schadensanzeichen nicht vorgelegen hätten, habe die Beklagte
den Anforderungen genügt.
Es sei der Vermieterin ebenfalls nicht vorzuwerfen, dass sie
sich zunächst darum gekümmert habe, eine weitere Einwirkung des Wassers zu
beseitigen und größere Schäden zu vermeiden. Eine Pflicht zur früheren
Information des Klägers hätte nur dann bestanden, wenn sie Kenntnis davon gehabt
hätte, dass in dem Keller Kunstwerke von erheblichem Wert gelagert gewesen
seien. Dies habe der Kläger jedoch nicht bewiesen.
◄
zurück
|